Haustiere - Versorgung nach dem Tod des Tierhalters

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Das Haustier ist des Menschen bester Freund. Für viele Haustierbesitzer ist es daher sehr wichtig, zu wissen, dass der geliebte Hund oder die geliebte Katze auch nach dem Tod des Frauchens bzw. Herrchens gut versorgt ist und gepflegt wird. Zunehmend werden in Testamenten Regelungen aufgenommen, wer sich um das Haustier kümmern soll. Teilweise werden genaue Angaben zur Pflege und Fütterung gemacht. Ziel solcher Regelungen ist immer die Sicherstellung der Versorgung des Haustiers im Sinne des Haustierbesitzers.

Die Ausgestaltungsmöglichkeiten einer solchen Regelung im Testament sind vielfältig. Unter Umständen ist es dringend anzuraten, sich an die Anordnungen genau zu halten. In einem Erbscheinverfahren des Amtsgericht Lüdinghausen musste sich kürzlich das Gericht mit einer solchen testamentarischen Anordnung auseinandersetzen. Die Erblasserin hatte einen Hund und drei Katzen. In ihrem Testament bestimmte sie, das gesamte Vermögen soll auf eine bestimmte gemeinnützige Privatstiftung unter der Voraussetzung übergehen, dass die Tiere auf einem Anwesen der Stiftung ihr Leben weiterführen können. Nach dem Tod der Erblasserin waren die drei Katzen von einer Familie übernommen worden. Der Hund wurde bei einer anderen Organisation untergebracht. Die Privatstiftung entschloss sich daher, obwohl sie die Möglichkeit der Aufnahme der Tiere hatte, diese nicht zu übernehmen. Nach Ansicht der Stiftung sei dies auch nicht im Sinne der Erblasserin gewesen.

Die gemeinnützige Stiftung beantragte einen Erbschein, welcher sie als Alleinerbin ausweist. Das Nachlassgericht wies diesen Antrag zurück, da die Stiftung nicht Erbin der Erblasserin geworden sei. Deren Erbenstellung sollte dadurch bedingt sein, dass sich die Stiftung um die Tiere der Erblasserin auf einem eigenen Anwesen kümmere. Dies habe sie aber gerade nicht getan.

Weil die von der Erblasserin im Testament bestimmte Bedingung für die Erbeinsetzung der Stiftung nicht erfüllt wurde, hat das Gericht folgerichtig angenommen, dass die Stiftung nicht Erbin geworden ist.


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