Hausvertrag ohne Grundstück und Finanzierung?

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Vielen jungen Familien und anderen bauwilligen Kunden wurden in den letzten Jahren von diversen Bauunternehmen Hausverträge zur Unterzeichnung angeboten, ohne dass das hierzu erforderliche Grundstück und die notwendige Finanzierung bereits gesichert waren.

Wenn nun kein passendes Grundstück gefunden wird oder die beantragte Finanzierung nicht zustande kommt, haben die Betroffenen einen Vertrag abgeschlossen, der für sie wirtschaftlich wertlos ist, aber sehr teuer werden kann.

Denn in vielen Verträgen fehlt eine entsprechende Rücktrittsklausel oder ein eigentlich zur besseren Absicherung erforderlicher Vorbehalt, der die Durchführung des Vertrages von dem Vorhandensein eines Grundstücks und dem Bestehen einer Finanzierungszusage abhängig macht.

Manche Baufirmen bestehen in derartigen Fällen auf Zahlung der vertraglichen Vergütung oder zumindest – nach Kündigung des Vertrages – auf Entrichtung des bei Kündigung vorgesehenen Teilbetrages, der nicht selten 10 % oder mehr von der Vertragssumme beträgt.

Betroffene sollten solchen Forderungen der Baufirma nicht ungeprüft nachkommen. Denn die Rechtsprechung hat in ähnlichen Fällen bereits wiederholt den Bauherren Recht gegeben. So hat etwa das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom 6. September 2001, 14 U 247/00, die Klage eines Bauunternehmens abgewiesen. Es führt in seinem Urteil u. a. wörtlich aus:

„Unter den gegebenen Umständen hätte der Provisionsvertreter der Klägerin (…) die Beklagten jedenfalls vor dem Abschluss des Hausvertrages darauf hinweisen müssen, dass dieser auch unabhängig vom Erwerb eines Grundstücks und unabhängig von der Finanzierbarkeit des gesamten Bauvorhabens Wirksamkeit erlangen würde. Dies hat (…) jedoch unstreitig nicht getan, obwohl ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses des Hausvertrages am 16./17. Juli 1998 bekannt war, dass die Beklagten noch kein Grundstück, auf dem sie das von ihnen ausgesuchte Massivhaus des Typs (…) errichten konnten, in Aussicht hatten, geschweige denn, dass über ein solches Grundstück bereits ein Grundstückskaufvertrag abgeschlossen worden war.“

Das Urteil ist gemäß dem Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2003, VII ZR 337/01, rechtskräftig.

Hat also der Berater des Bauunternehmens nicht darauf hingewiesen, dass der Hausvertrag unabhängig von der Finanzierbarkeit und dem Erwerb eines Grundstücks gelten soll, so bestehen gute Chancen, sich gegen die Forderungen aus einem nutzlos gewordenen Hausvertrag zu wehren.

Unter bestimmten Umständen kommt auch die Unwirksamkeit des Hausvertrags in Betracht, da dieser eine Umgehung der notariellen Beurkundungspflicht gemäß § 311b BGB darstellen kann. So hat etwa das Landgericht Hannover durch Urteil vom 24. Januar 2017, 14 O 184/16, mit dieser Begründung eine Forderung der DFH Haus GmbH aus Simmern, die mit dem Slogan „massahaus. Entdecke dich neu.“ auftritt, zurückgewiesen. (Unter derselben Adresse in Simmern gibt es auch ein Unternehmen mit der Bezeichnung massa haus GmbH, welche ebenfalls die Herstellung und den Vertrieb von Fertighäusern anbietet.)

Betroffene Bauherren, die ihr Bauvorhaben mangels Grundstück oder Finanzierung nicht verwirklichen konnten, sollten die Forderungen von Baufirmen anwaltlich prüfen lassen. Die bisherige Rechtsprechung zeigt, dass es gute Argumente gibt, derartige Forderungen erfolgreich abzuwehren. Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff berät und vertritt Mandanten, welche auf diese Weise in Anspruch genommen wurden. Er verfügt zudem über eine langjährige Erfahrung bei rechtlichen Fragen rund um die Baufinanzierung.



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