ELK Fertighaus GmbH - Hausvertrag, Widerruf, Schadenspauschale

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Erfolgreiches Bauunternehmen

Die im niederösterreichischen Schrems ansässige ELK Fertighaus GmbH ist ein traditionsreiches Fertighaus-Unternehmen, das bereits Anfang der Siebziger Jahre Holz-Fertighäuser aus Finnland und Norwegen importiert hat. Daher der skandinavisch anmutende Name ELK. Das Unternehmen unterhält in Deutschland eine Zweigniederlassung im württembergischen Westhausen.


Die beeindruckende Erfolgsgeschichte des Unternehmens ändert nichts daran, dass auch bei dieser Baufirma, wie bei vielen anderen Fertighaus-Anbietern, Fragen zu den Verkaufsmodalitäten, u.a. zur Widerrufsbelehrung und den Vertragsbedingungen aufkommen.


Lösung vom Vertrag ggf. ohne Schadenspauschale möglich

Immer wieder kommt es bei Bauverträgen vor, dass die Bauherren aus unterschiedlichen Gründen den Vertrag nicht durchführen können oder wollen. In diesem Fall kann bei einem Verbraucherbauvertrag insbesondere die Frage eine wesentliche Rolle spielen, ob eine ordnungsgemäße Widerrufbelehrung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, so kann der Widerruf des Bauvertrags noch bis zu einem Jahr zzgl. zwei Wochen ab Vertragsschluss wirksam erklärt werden. Auf diese Weise kann eine sonst ggf. anfallende Schadenspauschale, die häufig – so auch bei ELK – 10% des Gesamtpreises ausmacht, vermieden werden.


Darüber hinaus gibt es meist zahlreiche weitere Argumente, die gegen die Berechtigung einer Schadenspauschale sprechen. Diese reichen von der Frage der Wirksamkeit des Vertragsschlusses über die Frage der ordnungsgemäßen vorvertraglichen Information bis zu der Prüfung der einzelnen Vertragsbedingungen.


Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung der ELK Fertighaus GmbH aus dem Jahre 2021 entspricht nicht vollständig der gesetzlichen Musterbelehrung. So wurde der Wortlaut der Musterbelehrung in der von ELK verwendeten Belehrung teilweise abgeändert. Neben Ergänzungen der Belehrung, welche deren Individualisierung dienen und als solche nicht zwingend schädlich sind, wurde hier von dem Unternehmen abweichend von der Musterbelehrung folgender Wortlaut verwendet:


„Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses, d. h. nach Vertragsannahme durch die ELK Fertighaus GmbH.“


Der zweite Halbsatz „d.h. nach Vertragsannahme durch die ELK Fertighaus GmbH“ ist nicht in der gesetzlichen Musterbelehrung enthalten. Er kann zudem einen Irrtum über den Beginn des Laufs der zweiwöchigen Frist hervorrufen. Denn die Verbraucher wissen nicht, wann intern bei der Baufirma die Vertragsannahme erfolgt und damit der Lauf der Frist beginnen soll. Tatsächlich beginnt der Lauf der Zwei-Wochen-Frist erst mit Zugang der Annahmeerklärung bei den Verbrauchern. Dies ist jedoch der Formulierung in der Widerrufsbelehrung nicht zu entnehmen.


Vertragsbedingungen

Hinzu kommt, dass in den Allgemeinen Vertragsbedingungen 2021 des Unternehmens unter dem Punkt „Auftragsannahme“ geregelt ist:

          „Der Auftraggeber ist an dieses Auftragsangebot 30 Arbeitstage gebunden.“

Abgesehen davon, dass es bei dieser Regelung der Annahmefrist für Verbraucher bereits nicht ausreichend klar sein dürfte, wie lange die Frist nun laufen soll, ist die Fristenregelung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch aufgrund ihrer Dauer von mehr als vier Wochen unwirksam. Denn selbst bei notariell zu beurkundenden Verträgen sieht der Bundesgerichtshof eine maximale Annahmefrist von vier Wochen, also 28 Tagen (nicht Arbeitstagen!) vor, vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2010, V ZR 85/09. Bei nicht beurkundungspflichtigen Verträgen beträgt die Annahmefrist gemäß § 147 Abs. 2 BGB sogar nur zwei bis drei Wochen, vgl. BGH, XII ZR 5/15, vom 24.02.2016.

Ein Bauvertrag kann also schon deshalb unwirksam sein, weil das Angebot des Bauherrn von der Baufirma nicht rechtzeitig angenommen wurde.

Die Formulierung, wonach der Auftraggeber 30 Arbeitstage an das Angebot gebunden sein soll, verunklart überdies zusätzlich die Widerrufsbelehrung, da so der Eindruck entstehen kann, während dieser Bindungsfrist sei ein Widerruf (noch) nicht möglich. Dieser Eindruck ist jedoch unzutreffend. Durch eine derartige Regelung in den Vertragsbedingungen wird die Widerrufsbelehrung widersprüchlich, vgl. LG Kempten, Urteil vom 25.03.2022, 13 O 1958/21.

Ferner dürfte Punkt 5.1 der Vertragsbedingungen 07/2021 D unwirksam sein. Denn hier ist als Schadenspauschale im Rücktrittsfall „mindestens ein Ersatz in Höhe von 10% des Gesamtpreises“ geregelt, wobei sich ELK die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens ausdrücklich vorbehält. Die Wirksamkeit der Regelung ist deshalb zweifelhaft, weil der Bundesgerichtshof zum einen nicht den Gesamtpreis, sondern bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs für nicht erbrachte Leistungen gemäß § 649 BGB  den Nettopreis zugrunde legt, vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2007, VII ZR 83/05 und zum anderen eine zehnprozentige Pauschale von dem Bundesgerichtshof nur mit der Maßgabe zugelassen wurde, dass mit der Pauschale der gesamte Anspruch abgegolten ist, vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2006, VII ZR 175/05, Rn. 17.


Fazit:

Bauherren, die sich von einem Vertrag mit ELK lösen wollen, sollten daher nicht sofort eine Schadenspauschale zahlen, sondern eine solche Forderung anwaltlich prüfen lassen.

Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff hat bereits zahlreiche Pauschalforderungen von Baufirmen abgewehrt. In den meisten Fällen ist dies bereits durch eine außergerichtliche Einigung möglich. Rechtsanwalt Dethloff war bereits erfolgreich u.a. gegen die Baufirmen Bien-Zenker, DFH Haus GmbH (mit den Marken Allkauf, Massahaus  und Okal) , Gussek Haus, Haas Fertigbau, Hanse Haus, Kampa, Schwabenhaus, ScanHaus, Streif Haus und mehrere Unternehmen der Marke Town&Country tätig.

Für betroffene Kunden von Baufirmen, die sich von einem Vertrag lösen möchten, bietet Rechtsanwalt Dethloff eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Zahlen Sie nicht ungeprüft für ein nie gebautes Haus!






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