Unterhalt: Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus Gesellschaftsbeteiligungen

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OLG Dresden, Aktenzeichen 20 WF 728/19, hat neulich über den Umfang der Auskunftspflicht des Unterhaltsschuldners über Einkünfte aus Gesellschaftsbeteiligungen entschieden. 

Diese Entscheidung ist bei der Auskunftspflicht des Unterhaltsschuldners, der Gesellschafter/Mitgesellschafter einer GmbH oder anderer Gesellschaften ist, zu beachten. 

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Unterlagen, die zur Duldung der Herausgabe der anderen Gesellschafter/Mitgesellschafter führt. 

Die Grundsätze der Einkommensermittlung für Selbständige sind auch auf den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft anzuwenden, wenn es sich bei dem Gesellschafter um einen sog. beherrschenden Gesellschafter handelt, der aufgrund der Quote seiner Beteiligung oder seiner Position die Geschäfte der Gesellschaft oder die Gewinnausschüttung steuern oder in seinem Interesse maßgeblich beeinflussen kann. 

Der Auskunftsanspruch erstreckt sich in diesem Fall grundsätzlich auch auf die Gewinnermittlung der Gesellschaft.

Soweit der Gesellschafter/Mitgesellschafter danach auch die Gewinnermittlung (Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft) in der Auskunft darzustellen hat, muss er grundsätzlich (neben der Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung) auch die Gesellschaftsverträge bzw. die Gesellschafterbeschlüsse vorlegen, die die Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern regeln. Das Interesse eventueller Mitgesellschafter an der Geheimhaltung von Gesellschaftsverträgen und an der Gewinnermittlung des Unternehmens hat in der Regel hinter den Auskunftsanspruch zurückzutreten.


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