Herausgabe und Zuweisung oder Umgang eines Hundes nach Scheidung

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Gemäß § 1568 b Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen im Rahmen der Scheidung oder nach der Scheidung verlangen, dass dieser ihm anlässlich der Scheidung einen im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstand herauszugeben hat, wobei § 1568 b Abs. 2 BGB aufgrund einer bestehenden Ehe widerlegbar Miteigentum vermutet, wenn der Gegenstand während der Ehe, d. h., von Eheschließung bis endgültiger Trennung, angeschafft wird.

Problem beim Tier: Vergleichsweise wie Sachen

Tiere gelten rechtlich nicht als Sachen. Tiere werden jedoch den Sachen gleichgestellt (§ 90a BGB). Daher ist in Konstellationen mit Tieren also zunächst ein Anspruch aus § 1568 b BGB denkbar. Für Gegenstände, die vor der Eheschließung angeschafft worden sind, wird Miteigentum häufig über den Mitbesitz nach § 1006 BGB angenommen. Auch hier könnte jedoch zu prozessualen Schwierigkeiten kommen, wenn beispielsweise der Ehefrau im Prozess nicht gelingt, nachzuweisen, dass der Ehemann hier nicht Alleineigentümer geworden ist, weshalb auch für diese Norm kein Raum mehr bleibt. 

Weil das Umgangsrecht konkret nur für Kinder geregelt ist, ist es in solchen Fällen sehr schwer, eine tatsächlich vollstreckbare Anspruchsgrundlage zu finden, die den Umgang mit einem Tier regeln könnte. Sämtliche Nutzungsansprüche an Sachen, denen Tiere gemäß § 90 a BGB in rechtlicher Sicht gleichgestellt sind, beruhen auf dem Eigentumsverhältnis an dem Gegenstand, weshalb diese denknotwendigerweise gerade nicht in Betracht kommen. 

Tatsächlich könnten Mandanten begehren, nur dann gerichtlich verfolgt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass zumindest Miteigentum an dem Tier besteht, beispielsweise durch Vorlage entsprechender Vertragsunterlagen oder Kontoauszüge, die die Zahlungen für das Tier zuverlässig belegen können. Anderenfalls sollte mangels entsprechender Erfolgsaussichten von einem entsprechenden Antrag abgesehen werden. 

Im Ergebnis:

Hinsichtlich des beantragten Umgangsrechts ist festzustellen, dass es hier an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. §1568 b BGB stellt insofern keinen Anspruch auf die „Nutzung“ eines Tieres dar. 


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