Keine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen anderen Elternteil bei bestehender Vollmacht

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Das OLG Frankfurt hat am 27.02.2019 entschieden und am 15.10.2019 veröffentlicht (8 UF 61/18), dass, wenn ein Elternteil bereits über eine Vollmacht zur Ausübung des Sorgerechts verfügt, damit unter Umständen die Übertragung des alleinigen Sorgerechts unnötig sein kann.

Die biologischen Eltern teilen sich das Sorgerecht für ihren Sohn. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat die Mutter. Der Vater hatte der Übertragung zugestimmt. Das Kind lebt bei seiner Mutter.

Die Mutter forderte das alleinige Sorgerecht und stellte einen eigenen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts.

Die Vollmacht zur Ausübung des Sorgerechts, die ihr der Vater erteilt habe, reiche nicht aus.

Das OLG Frankfurt hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist kein Grund für die Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil zu sehen und ist u. a. darauf hinzuweisen, dass das elterliche Sorgerecht grundgesetzlich geschützt ist. Die Vollmacht des biologischen Vaters sei ausreichend. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vater diese widerrufen würde. Zwar bestehe zwischen den Eltern ein massiver Kommunikationskonflikt, der gemeinsame Entscheidungen kaum möglich mache, aber er gehe nicht so weit, dass die Eltern Entscheidungen träfen, die etwa das Kindeswohl beeinträchtigten.

Daher reiche dieser Kommunikationskonflikt als Grund für eine Übertragung des Sorgerechts nicht aus. Der Vater mische sich nicht aktiv handelnd in die Erziehung des gemeinsamen Sohnes ein, ziehe also nicht etwa das Handeln der Mutter offen in Zweifel oder hintertreibe es sogar. Die erteilten Vollmachten seien gegenüber einer Übertragung des Sorgerechts das mildere Mittel, um die Handlungsfähigkeit der Mutter zum Wohl des Kindes sicherzustellen.

Wir beraten Sie im Einzelfall, ob trotz der Vollmacht eine Übertragung des Sorgerechts sinnvoll sein kann. 


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