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Hier droht Gefängnis! – illegale Up- und Downloads

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
Noch immer gibt es eine Vielzahl von Internettauschbörsen, die Möglichkeiten zum Up- bzw. Download von Musik- und Filmwerken bieten. In der Szene gilt dies als schick und “en vogue“ und wird höchstenfalls als „Kavaliersdelikt“ belächelt. Dass man mit dem Anbieten eines Films oder Musikstücks in einer Filesharingbörse bereits mit einem Bein im Gefängnis steht, wird entweder verdrängt oder hat sich aufgrund der relativ neuen Gesetzesverschärfungen noch nicht in ausreichendem Maß herumgesprochen.

Nur der Urheber hat das Recht, sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zur Öffentlichkeit gehört nach § 15 III Urhebergesetz jeder, der nicht mit dem Verwerter oder mit einer anderen Person, der das Werk in irgendeiner Weise zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. “Öffentlichkeit“ dürfte somit ausnahmslos gegeben sein, da niemand behaupten kann, so viele Freunde zu haben, wie Personen auf die eigenen Dateien im Rahmen des Dateiaustausches Zugriff nehmen können.

Das alte Urheberrecht ließ noch das ein oder andere Schlupfloch offen. Nach § 52 Urhebergesetz alter Fassung war eine öffentliche Wiedergabe eines Werks erlaubt, wenn dies keinen Erwerbszwecken diente. Seit der Änderung des Urheberrechts ist eine öffentliche elektronische Verbreitung jedoch auch dann gegeben, wenn das Angebot ohne Gewinnerzielungsabsicht bzw. Gegenleistung erfolgt.

[image]Bei Verstoß mitunter drakonische Strafen

Neben zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen des Urhebers (Musikindustrie) ist das Anbieten von Up- und Downloads auch strafbar (§ 106 Urhebergesetz) und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Für findige Insider stellt sich nun die Frage, ob auch der Download von urheberrechtlich geschütztem Material illegal und damit strafbar ist. Auch das ist im neuen Urheberrecht eindeutig geregelt. Derjenige, der einen Film oder eine CD aus dem Internet herunter lädt, stellt auf jeden Fall eine Vervielfältigung her und greift somit in das geschützte Vervielfältigungsrecht des Urhebers ein (§ 16 Urhebergesetz). Hierzu zählt insbesondere auch das zwangsläufige Speichern der Datei auf der Festplatte sowie das spätere Brennen auf CD oder DVD.

Sind Privatkopien erlaubt?

Eine Privatkopie ist dann nicht erlaubt, wenn zu Zwecken der Vervielfältigung eine rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Das ist bei dem in Filesharingbörsen angebotenem Material der Fall, da allgemein bekannt ist, dass der Urheber mit einer derartigen Verbreitung regelmäßig nicht einverstanden sein wird. Man denke nur an kopiergeschützte CDs und DVDs. Selbstverständlich haften auch die Serverbetreiber, die direkt Musik- oder Filmdateien zum Download anbieten. Ebenso ist das Anbieten von Links auf einen gezielten Zugang zu raubkopiertem Material illegal.Zwar bedarf es hinsichtlich einer Strafverfolgung der positiven Kenntnis der Illegalität. Dies wird jedoch aufgrund der allgemein bekannten Situation angenommen. Im Übrigen gilt auch im digitalen Zeitalter der althergebrachte Grundsatz: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.Auch wenn fast allen Nutzern von Tauschbörsen die Illegalität hinreichend bekannt sein dürfte: der Umstand, dass man ihre Identität relativ leicht ermitteln kann, ist vielen neu. So ist aus mehreren gerichtlichen Verfahren bekannt, dass ein Rückschluss auf die Person des Users über die IP-Adresse ohne weiteres möglich ist.

Foto(s): ©iStockphoto.com

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