Hilfe bei Problemen im Zusammenhang mit dem Bundeszentralregister?

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  1. Was ist das Bundezentralregister und wie löse ich meine Probleme im Zusammennhang mit dem Bundeszentralregister?


Das Bundeszentralregister ist das maßgebliche deutsche Vorstrafenregister, mit dessen Hilfe das strafrechtliche Vorleben einer Person festgestellt werden kann. Durch die Eintragung im Bundeszentralregister und durch Führungszeugnisse erhalten die Behörden unbeschränkte Auskunft. Insbesondere führt die Eintragung im Bundeszentralregister zu weiteren Folgen, die im Verhältnis zu der eigentlichen Strafe wesentlich schwerwiegender sind.

Das Bundeszentralregistergesetz ist die gesetzliche Grundlage für das Bundeszentralregister und ist als spezielles Datenschutzrecht einzuordnen. Wegen der erheblichen Folgen, welche durch eine Veröffentlichung der Daten des Betroffenen entstehen können, sind die Rechte des Betroffenen besonders zu schützen, weil sie für den Betroffenen hochsensibel sind. Durch das zentrale deutsche Vorstrafenregister sollen die Behörden Zugang zu den Informationen erhalten, um die im Interesse des Strafrechtpflege und der öffentlichen Sicherheit notwendigen Entscheidung zu treffen.

Die Eintragungen im Bundeszentralregister spielen nicht nur bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 S. 2 StGB eine große Rolle. Sie haben nämlich so weit reichende Folgen für den Betroffenen, dass sie zu dem Zugang zur Arbeit oder einer Vielzahl begünstigender Verwaltungsentscheidung ferngehalten werden können. Aus meiner Sicht sind die Grundsätze der Strafzumessung aufgrund von Fehlern des Betroffenen durch sein Verhalten nach der Tat, welche im Bundeszentralregister aufgeführt sind, nicht immer ein zutreffender Indikator, um auf eine weitere Prognose für die Schuld und das künftige Verhalten des Täters zu treffen. Zwar ist dieser Indikator nicht immer der einzige hinzugezogene zu bewertende Umstand, allerdings wird er zumeist als wesentlicher und ergiebiger Maßstab zur Beurteilung der Schuld des Täters hinzugezogen. Diese Tatsache zeigt, dass die Eintragungen im Bundeszentralregister von erheblicher Bedeutung sind.


2. Was wird in das Bundeszentralregister eingetragen? 

Es werden im Bundeszentralregister Verurteilungen des Bundeszentralregister und Verwaltungsentscheidung eingetragen, die für die Beurteilung der Persönlichkeit der betroffenen von besonderer Bedeutung sind. Der Hauptzweck ist die Information über die Person, ob er sich an Recht und Ordnung bisher gehalten hat und hieraus Rückschlüsse über die Zuverlässigkeit der Person zutreffen. Es werden insbesondere eingetragen:


•          Bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte

•          Strafrechtliche Verurteilungen

•          Einstellungsverfügung und gerichtlicher Entscheidung wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit

•          Folgeentscheidunge wie z.B. Beschlüsse über die Bildung einer Gesamtstrafe, der Widerruf der Bewährung und Straferlasse 

Bei besonderen Personengruppen wie z.B. Ärzte, Apotheker, Waffenbesitzer, nicht EU-Bürger wird eine besondere Zuverlässigkeit erwartet. Hier kann schon die Verurteilung und Eintragung  einer vermeintlich geringen Geld- oder Freiheitsstrafe erhebliche Probleme mit sich bringen.


  1. Was für Folgen hat eine Verurteilung für den Betroffenen im Einzelfall? 


  1. Waffenbesitzkarte?


Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG führt schon eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen in der Regel zu der Annahme, dass der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt und somit die Entziehung der Waffenbesitzkarte behördlich angeordnet wird.


  1. Einbürgerung?


Auch bei der Einbürgerung bleiben gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz Geld- oder Freiheitsstrafe nur unberücksichtigt, wenn sie mehr als 90 Tagessätzen oder drei Monate Freistrafe nicht übersteigen, wobei mehrere Verurteilung nach § 12a Abs. 1 S. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz zusammengerechnet werden. Sollte die Verurteilung nicht gelöscht wereden, so kann der Betroffene nicht eingebürgert werden.


  1. Bewerbungen beim Arbeitsplatz?


Nicht selten wird bei Bewerbungen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses erwartet und eingeholt. Das strafrechtliche Vorleben einer Person wird durch das Führungszeugnis durchleuchtet und analysiert, was ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen darstellt. Daher werden nur ein Teil der etwaigen Eintragungen im Bundeszentralregister wiedergegeben, sodass insbesondere geringfügige Verurteilungen in der Regel nicht im Führungszeugnis aufgenommen werden. Mit der Registratur des Betroffenen geht eine erhebliche Stigmatisierungswirkung einher. Daher gilt es die Veröffentlichung der Registerdaten zu verhindern, da sie weit reichende Folgen für den Betroffenen haben kann und die Daten sehr hochsensibel und besonders zu schützen sind. Sollte die Verurteilung nicht gelöscht wereden, so kann der Betroffene den Arbeitsplatz nicht antreten.



  1. Welche Möglichkeiten gibt es Auskünfte im BZR einzuholen?

Es gibt nur drei Möglichkeiten Auskünfte über die Eintragung im Bundeszentralregister einzuholen.:


•          Führungszeugnis

•          unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister 

•          nach § 42 BZRG (Auskunft an die betroffene Person)


  1. Was sind die Grundlagen des Bundeszentralregisters 

Die Grundlage für das Bundeszentralregister bildet das Bundeszentralregistergesetz und ist als spezielles Datenschutzrecht einzuordnen. Das Registerrecht ist grundsätzlich abschließend geregelt und das allgemeine Datenschutzrecht des Bundesdatenschutzgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG subsidiär anwendbar. Daher handelt es sich auch um ein spezielles Datenschutzrecht im Bundeszentralregistergesetz und das Bundeszentralregistergesetz bildet die bereichsspezifische verfassungsmäßige Schranke des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.


  1. Wann werden die Eintragungen im BZR gelöscht bzw. getilgt?  

Gemäß § 46 BZRG richtet sich die Löschung und Tilgung aus dem Bundeszentralregister, wonach von Amts wegen nach Ablauf einer Tilgungsfrist die meisten Einträge im Bundeszentralregister entfernt werden. Die Behörde kann auf Antrag anordnen, dass Eintragungen aus dem Register bzw. Führungszeugnis vorzeitig zu tilgen sind, wenn das öffentliche Interesse nicht entgegensteht und die Vollstreckung erledigt ist. In der Regel dauert die Entfernung der Einträge mehrere Jahre. Auch nach Ablauf der Tilgungsfristen werden die Einträgen Bundeszentralregister erst ein Jahr nach Ablauf des Fristendes, wenn überhaupt gelöscht.


  1. Wie kann ich ein Antrag auf Löschung aus dem Bundeszentralregister stellen?

Grundsätzlich kann ein Antrag auf Löschung aus dem Bundeszentralregister gestellt werden. Dies setzt voraus, dass die Strafen bereits vollstreckt wurde und darüber hinaus das öffentliche Interesse entgegensteht, was sich aus § 49 BZRG ergibt. Grundsätzlich haben die Betroffenen Person zwei Optionen:


Gemäß § 9 Bundeszentralregistergesetz kann die Registerbehörde auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass Verurteilung und Eintragung nach § 11 nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden, soweit das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. Daher können die Betroffenen beantragen das Eintragung nicht ins Führungszeugnis aufgenommen werden.


Ferner gibt § 49 BZRG die Option das eine Tilgung aus dem Antrag beantragt werden kann. Dies ist möglich, wenn die Strafe bereits vollstreckt und kein entgegenstehendes öffentliches Interesse vorliegt.


  1. Brauche ich einen Anwalt um einen Bundeszentralregister Auszug und /oder eine Löschung aus dem Bundeszentralregister zu beantragen?

Grundsätzlich brauchen Sie hierzu keinen Anwalt. Ein mündlicher Antrag ist nicht wirksam. Allerdings hat man hierbei nicht die erfahrene Expertise, um professionell einzuschätzen, was im Einzelfall die beste Lösung für Sie ist. Aus meiner Sicht ist die Konsultation eines erfahrenen Strafverteidigers im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren essenziell und immer zu empfehlen. Hierbei sind der Kosten und Nutzenfaktor eine Überlegung wert. Qualitativ muss man aber mit erheblichen Defiziten rechnen, wenn man laienhaft an die Sache rangeht. Gerne helfe ich Ihnen weiter, soweit sie hierzu Hilfe benötigen. Eine Investition für die Zukunft sollte Früchte tragen.

Schreiben Sie uns doch gerne eine E-Mail überIhr Problem und wir klären Sie über die Kosten hierzu auf und Sie entscheiden im Einzelfall, ob Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen möchten.

Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger Mustafa Ertunc aus Bremen


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