Hinweisgeberschutzgesetz ​- Ein Überblick

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Am 12.05.2023 wurde das Hinweisgeberschutzgesetz (im Folgenden: HinSchG) final verabschiedet. Das Gesetz ist seit dem 02.07.2023 in Kraft getreten und verpflichtet Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern zur Implementierung von internen Meldestellen. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern gilt es seit dem 17.12.2023.


Hinweisgeberschutzgesetz – was ist das?

Das HinSchG soll hinweisgebende Personen besser schützen. Dies sind solche Personen, denen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder dessen Vorfeld Verstöße bekannt geworden sind, die sie der Meldestelle melden oder offenlegen.


Welche Verstöße können gemeldet werden?

Strafbewehrte Verstöße und bußgeldbewehrte Verstöße, die dem Schutz von Leben, Körper, Gesundheit oder der Rechte von Beschäftigten dienen u.v.m.


Gilt das HinSchG für alle?

Nein, das HinSchG gilt nur für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten.


An wen ist der Verstoß zu melden?

Verstöße können entweder an die unternehmensinterne oder -externe Meldestelle gemeldet oder offengelegt werden.


Bei internen Meldungen im Rahmen des § 17 HinSchG sind folgende Verfahrensrichtlinien zu beachten:

  1. Innerhalb von maximal sieben Tagen ist der Eingang der Meldung gegenüber der meldenden Person zu bestätigen.
  2. Es ist zu prüfen, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fällt.
  3. Es sollte Kontakt zur meldenden Person gehalten werden, gegebenenfalls um weitere Informationen zu bitten.
  4. Die eingegangene Meldung wird auf ihre Stichhaltigkeit überprüft.
  5. Es werden angemessene Folgemaßnahmen ergriffen.
  6. Innerhalb von drei Monaten nach Bestätigung des Eingangs der Meldung erfolgt eine Rückmeldung an die meldende Person. Diese Rückmeldung enthält Informationen zu geplanten und bereits ergriffenen Folgemaßnahmen sowie die Gründe dafür, sofern dadurch keine internen Untersuchungen oder Ermittlungen beeinträchtigt werden und die Rechte der in der Meldung genannten Personen gewahrt bleiben.
  7. Die Hinweise werden unter Einhaltung des Vertraulichkeitsgebots dokumentiert. Diese Dokumentation wird drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht, sofern es nicht erforderlich und angemessen ist, sie zur Bearbeitung des Hinweises oder gemäß anderen Rechtsvorschriften länger aufzubewahren (§ 11 HinSchG).


Wie werde ich als hinweisgebende Person geschützt?

Erleidet die hinweisgebende Person nach der Meldung eines Verstoßes eine Benachteiligung, so wird vom Gesetz vermutet, dass diese Benachteiligung auf die Meldung zurückzuführen ist. Der Arbeitgeber ist insoweit in der Darlegungs- und Beweislast, dass die Benachteiligung auf andere vernünftige Gründe zurückzuführen ist. Die hinweisgebende Person, die benachteiligt wurde, kann für den Verstoß gegen das Verbot von Repressalien verlangen, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.


Was habe ich zu befürchten, wenn ich jemanden „anschwärze“?

Grundsätzlich soll die hinweisgebende Person durch das Vertraulichkeitsgebot geschützt sein. Dies gilt nur in Ausnahmefällen nicht, wie einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Falschmeldung sowie in Fällen, in denen Informationen über die Identität oder Umstände aufgrund behördlicher Anordnung vorgeschrieben sind.


Was gibt es noch zu beachten?

Die erlittene Benachteiligung ist geltend zu machen, d.h. man muss sich darauf berufen. Erst wenn das erfolgt ist, muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Benachteiligung nicht aufgrund der Meldung erfolgt ist.

Da die Ausführungen nur einen kurzen Überblick geben sollen, worum es beim neu eingeführten Hinweisgeberschutzgesetz eigentlich geht, erheben diese selbstverständlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit.


Bei Interesse können wir gerne Einzelheiten hierzu in einem persönlichen oder telefonischen Beratungsgespräch klären.

Foto(s): Kanzlei Schmalenberg

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