Hinweisgeberschutzgesetz: Neuerungen und Änderungen bei Whistleblowing im Überblick

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Seit dem 02.07.2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz, welches europarechtliche Vorgaben (Hinweisgeberrichtlinie) umsetzt und den Schutz von Arbeitnehmern bezweckt, die Informationen über Verstöße im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer solchen Tätigkeit erlangt haben und diese melden.

Das Gesetz erfasst Meldungen in Bezug auf strafbare Verstöße, also Straftaten, sowie andererseits bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Gesundheit, Arbeitnehmern oder ihren Vertretungsorganen dient. Es bezieht sich auch auf Rechtsverstöße in speziellen Rechtsgebieten wie der Geldwäsche, dem Steuerrecht und dem Datenschutz.


Neuerung: Einrichtung einer internen Meldestelle

Eine bedeutende Neuerung besteht in der Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle für Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten. Gleiches gilt für Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, die in bestimmten Dienstleistungsbereichen tätig sind, z. B. Institute des Kreditwesens oder Kapitalverwaltungsgesellschaften.

Die für die interne Meldestelle verantwortlichen Personen müssen unabhängig sein; demnach kann der Arbeitgeber ihnen keine verbindlichen Anweisungen in Bezug auf ihre Tätigkeit innerhalb der Meldestelle erteilen. Zudem müssen diese Personen über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die interne Meldestelle kann innerhalb des Unternehmens oder bei einem externen Dienstleister eingerichtet werden.

Betroffene Arbeitgeber haben nun bis zum 16. Dezember 2023 Zeit, um die interne Meldestelle einzurichten. Ab dem 17. Dezember 2023 drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 20.000,00 EUR, sofern keine Meldestelle eingerichtet wurde. Bei Arbeitgebern mit mehr als 250 Arbeitnehmern gilt diese Übergangsfrist jedoch nicht; hier gilt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Meldestelle umgehend.

Falls Betriebsräte vorhanden sind, müssen diese bei der Einrichtung der internen Meldestelle beteiligt werden, da die Einrichtung mitbestimmungspflichtig ist.


Behinderung einer Meldung und Ergreifen von Repressalien ist untersagt

Das Gesetz verbietet die Behinderung von Meldungen und das Ergreifen von Repressalien. Für Verstöße in diesem Zusammenhang sind Bußgelder bis zu 50.000,00 EUR vorgesehen. Als Repressalien gelten solche Handlungen oder Unterlassungen im beruflichen Kontext, die aufgrund einer Meldung oder Veröffentlichung durch den Arbeitgeber ergriffen werden und zu einem Nachteil für den Hinweisgeber führen oder führen könnten. Beispiele hierfür sind etwa Kündigungen oder die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags.

Der Arbeitgeber haftet in diesem Fall auch für Schadensersatz. In einem Gerichtsverfahren wird zudem vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie aufgrund der erfolgten Meldung oder Veröffentlichung darstellt. Der Arbeitgeber muss das Gegenteil beweisen, wenn dem nicht so ist.


Keine Pflicht zur internen Meldung

Bisher galt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Whistleblowing, wonach Arbeitnehmer in der Regel zunächst intern Verstöße melden mussten und erst danach, wenn dies erfolglos oder aussichtslos war, sich an Behörden oder externe Stellen wenden durften.

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz sieht zwar vor, dass Arbeitnehmer weiterhin intern melden sollen; es steht ihnen jedoch frei, sich direkt an die externe Meldestelle zu wenden. Arbeitgeber sollten daher ein internes Meldesystem etablieren, das einfach und praktisch zu nutzen ist und Vertrauen schafft, damit Arbeitnehmer eher dazu geneigt sind, Verstöße intern zu melden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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