Hinweispflicht des Auftragnehmers auf mangelnde Vorleistung

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Der Handwerker darf nicht auf eine Vorgewerk aufbauen, wenn dieses erkennbar mangelhaft ist. Er muss vielmehr den Auftraggeber auf die Mangelhaftigkeit des Vorgewerks und die Folgen bei einer Fortführung des Baus hinweisen. Unterlässt er einen solchen Hinweis, haftet er.

Mit der Hinweispflicht des Auftragnehmers in einem solchen Zusammenhang beschäftigt sich das Urteil des OLG Köln vom 08.02.2023, 11 U 252/21, wenn auch mit einem anderen Aspekt. Der Auftraggeber hatte in diesem Fall einen Mangel der Bauleistung gerügt und den Auftragnehmer zur Nachbesserung aufgefordert und ihn dafür eine Frist gesetzt, die der Auftragnehmer ungenutzt hat verstreichen lassen.

Im Rahmen der vom Auftraggeber später durchgeführten Ersatzvornahme stellte sich heraus, dass auch das Vorgewerk mangelhaft war und die Beseitigung dieses Mangels Voraussetzung für eine erfolgreiche Nachbesserung der Leistung des Handwerkers war. Unter Berufung auf die sogenannte Blockheizkraft-Entscheidung des BGH (08.11.2007, VII ZR 183/05) vertrat daher der Handwerker die Auffassung, dass die Fristsetzung des Auftraggebers wirkungslos gewesen sei und er sich damit nicht in Verzug mit der Nachbesserung befände.

Tatsächlich hat der BGH in dem Urteil vom 08.11.2007 entschieden, dass ein Auftragnehmer mit der Nachbesserung nicht in Verzug gerät, wenn zuvor eine Nachbesserung des Vorgewerke notwendig ist. Allerdings war in dem BGH-Fall vom Auftraggeber eine Änderung des Vorgewerks ausdrücklich abgelehnt worden.

Das Oberlandesgericht Köln hat daher zutreffend darauf hingewiesen, dass die Konstellation der Blockheizkraftwerk-Entscheidung des BGH nicht vorlag. Das OLG Köln ist der Auffassung, dass eine Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung nur dann wirkungslos ist, wenn der Mangel des Vorgewerks offensichtlich ist oder der Handwerker auf diesen Umstand hingewiesen hat. Da dieser Hinweis vom Handwerker nicht gegeben wurde, haftet er für die Kosten der durch eine Drittfirma vorgenommenen Nachbesserung seiner Leistung.

Diese Entscheidung unterstreicht noch einmal die Hinweispflicht eines Handwerkers. Dieser hat Mängelrügen zu prüfen. Es ist nicht Aufgabe des Auftraggebers die Ursache von Mangelsymptomen herauszufinden. Im Rahmen dieser Prüfungspflicht hat der Handwerker Mängel des Vorgewerks festzustellen, soweit sie für seine Leistung relevant sind, und darüber den Auftraggeber zu informieren.


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