Einhaltung der DIN

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Ist zwischen den Parteien eines Bauvertrages oder Bauträgervertrages nichts weiteres vereinbart, so muss der Auftragnehmer die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist zu vermuten, dass DIN-Vorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben (Entscheidung vom 24.05.2013, V ZR 182/12). Der Auftraggeber kann also erwarten, dass DIN-gerecht gebaut wird.

Dabei ist aber zu beachten, dass auch nach der Rechtsprechung des BGH nur eine Vermutung besteht. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Nicht jede DIN gibt tatsächlich die anerkannten Regeln der Technik wieder. Manche DIN sind überholt und nicht mehr Stand der Technik und allgemein anerkannte Regeln der Technik. Manche DIN wollen es auch erst werden.

Die DIN ist die DIN 4108-3 wurde vom OLG Stuttgart in dem Urteil vom 28.03.2023 (10 U 29/22) als überholt bewertet worden. Die DIN betrifft ein sogenanntes Warmdach mit einer Dicht-Dicht-Konstruktion. Die DIN galt bis zum Jahr 2014. Dennoch ist eine Planung entsprechend dieser DIN im Jahr 2011 mangelhaft, da zu diesem Zeitpunkt bereits eine Vielzahl von Schadensfällen bekannt war und die DIN nicht mehr die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergab.

Das OLG Düsseldorf ist in seiner Entscheidung vom 09.02.2023 (5 U 227/21) sogar noch ein Stück weitergegangen. Nur DIN-Vorschriften, die sicherheitstechnisch relevant sind, können die Vermutung für sich in Anspruch nehmen, andere nicht. In dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidendem Fall waren die Anzahl von Elektroanschlüssen streitig. Diese entsprachen nicht der DIN 18015-2. Das OLG Düsseldorf sah dennoch keinen Mangel, da der Auftragnehmer mit dem Bau von preiswertem Wohnraum beauftragt war. Für die entscheidende Frage, welches Ausstattungsniveau vereinbart ist, kann daher diese DIN nicht herangezogen werden. Bemerkenswert ist die Entscheidung insoweit, als dass die streitige DIN einen Mindestausstattungsumfang beschreibt.


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