Widerrufsrecht Werkvertrag

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Schließt ein Verbraucher einen Werkvertrag mit einem Handwerker außerhalb der Geschäftsräume, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Den Widerruf hat er 14 Tage nach Abschluss des Vertrags zu erklären, wenn er bei Vertragsabschluss über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Unterlässt der Handwerker diese Belehrung, kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb eines Jahres und 14 Tage widerrufen.

§ 312b BGB regelt, wann ein Vertrag außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen wurde. Eine Variante ist der Abschluss bei Anwesenheit beider Vertragsparteien am Ort außerhalb der Geschäftsräume. Der BGH hatte am 06.07.2023 zu entscheiden, ob ein Vertrag auch außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen wurde, wenn ein einen Tag vorher abgegebenes Angebot vom Verbraucher dann auf der Baustelle unter Anwesenheit des Handwerkers vom Verbraucher angenommen wurde.

Der BGH sagt nein. In diesem Fall sei der Verbraucher nicht mehr schutzwürdig. Das Widerrufsrecht soll ihn lediglich gegen unüberlegte Vertragsschlüsse schützen. Hat der Verbraucher aber eine Überlegungszeit gehabt, ist er nicht mehr schutzwürdig. BGH v. 07.07.2023, VII ZR 151/22.

Bei Abschluss eines Bauvertrags mit einem Handwerker ist auch zu beachten, dass kein Widerrufsrecht besteht, wenn der Auftrag sich auf eine dringende Reparatur- oder Instandsetzungsmaßnahme bezieht, § 312b BGB.

Dem Handwerker ist generell zu empfehlen, über ein Widerrufsrecht standardmäßig schriftlich zu belehren und dann die Zwei-Wochen-Frist abzuwarten. So ist er vor unliebsamen Überraschungen geschützt.


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