Hochwasserkatastrophe 2010 – Wer kommt für die Schäden auf?

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Die Bilder ganzer Straßenzüge, die infolge des Neißehochwassers in Sachsen und Brandenburg unter Wasser stehen, sind allgegenwärtig. Die Keller sind überflutet. Teilweise reicht das Wasser bis ins Erdgeschoss. Immense Schäden an Gebäuden und Hausrat sind die Folgen.

Für die Betroffenen stellt sich die Frage, inwieweit wegen der entstandenen Schäden die Hausrat- oder Gebäudeversicherung in Anspruch genommen werden kann. Hilfe können hier nur diejenigen Versicherungsnehmer erwarten, die eine erweiterte Elementarschadenversicherung als Ergänzung zu der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung abgeschlossen haben. Nur im Rahmen dieser Erweiterung des Versicherungsschutzes sind auch die Gefahren einer Überschwemmung abgesichert. Eine normale Hausrat- oder Gebäudeversicherung kommt für Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau grundsätzlich nicht auf. Insofern sind die vollgelaufenen Keller mit den teilweise erheblichen Folgeschäden für Haus und Hausrat nicht versichert.

Glücklich schätzen können sich jedoch diejenigen, die eine ehemalige „DDR-Police" besitzen, die später von der Allianz übernommen wurde. In diesen Versicherungen waren Hochwasserschäden noch automatisch mitversichert. Ausgeschlossen sind lediglich Schäden, die durch Rückstau aus der Kanalisation entstanden sind.

Den vom Hochwasser Betroffenen kann daher nur geraten werden, sich möglichst schnell über den Umfang ihres Versicherungsschutzes zu informieren. Soweit durch Hochwasser bedingte Schäden vom Versicherungsschutz umfasst sind, muss möglichst schnell der Versicherer über den Schadenseintritt informiert werden. Gleichzeitig müssen die Schäden möglichst umfassend dokumentiert werden. Es ist eine Liste aller zerstörten oder beschädigten Gegenstände zu erstellen. Diese Liste sollte neben dem Gegenstand auch die Art der Beschädigung, den Zeitpunkt der Anschaffung und den damaligen Kaufpreis enthalten. Idealerweise wird die Liste mit den Originalbelegen ergänzt. Keinesfalls sollten sich die Betroffenen vorschnell durch einen von Versichererseite beauftragten Schadenregulierer pauschal abfinden lassen, ohne dass Klarheit über den Umfang der Schäden besteht. Insbesondere bei Gebäudeschäden kann es erforderlich sein, dass Fachleute herbeigezogen werden.


RA Andreas Holzer

Fachanwalt für Versicherungsrecht,

Tel. (0351) 80 71 8-70, holzer@dresdner-fachanwaelte.de


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