Hochwasserschäden – welche Rechte haben Betroffene?

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Durch das jüngste Hochwasser sind zahlreiche Privatpersonen, aber auch Unternehmen, in ihrer Existenz bedroht. Von jetzt auf gleich wurden viele, mitunter sämtliche Vermögenswerte zerstört. Nach dem ersten Schock stellen sich insbesondere zwei Fragen:

  1. wie geht es weiter? und
  2. wer kommt für den entstandenen Schaden auf?

Hilfsmaßnahmen werden – so die Bundesregierung – zwar auf den Weg gebracht, doch eine vollständige Schadenskompensation durch den Staat bleibt in der Regel aus.

Zahlreiche Geschädigte haben mich in den letzten Tagen gefragt, ob sie ihre Ansprüche geltend machen können und wenn ja, gegen wen sie dann vorgehen müssten. Zuallererst sollten die staatlichen Hilfsprojekte in Anspruch genommen werden. Parallel hierzu ist in jedem Einzelfall zu prüfen:

  1. Welche Schäden sind entstanden?
  2. Reguliert eine Versicherung den Schaden? Und/oder:
  3. Müssen staatliche Stellen Schadensersatz leisten?

I. Mögliche Schäden

Oft sind der gesamte Hausstand, die Betriebsmittel und/oder die Fahrzeuge erheblich beschädigt, wenn nicht sogar zerstört. Jetzt ist eine Dokumentation der Schäden genauso unerlässlich wie die Meldung dieser Schäden bei einer etwaig bestehenden Versicherung. Die Schadensdokumentation sollte ebenso wie die Schadensmeldung sorgfältig erfolgen. Meinen Mandanten rate ich daher, mit Hilfe von Fotos den Schaden zu dokumentieren und – abhängig von der Höhe des Schadens – diesen von einem Sachverständigen begutachten zu lassen. Die Versicherung ist schnellstmöglich zu informieren und mit einzubeziehen.

Die anfänglich signalisierte Regulierungsbereitschaft der Versicherungen findet oft bei hohen Schadenssummen ein jähes Ende. Dann bedarf es einer gerichtlichen Klärung. Die besten Erfolgsaussichten in solchen Prozessen haben – so meine Erfahrung aus zahlreichen Prozessen – diejenigen Versicherungsnehmer, die sich von Beginn an vertreten lassen.

Beschädigte und zerstörte Gegenstände sollten keinesfalls entsorgt werden, bevor die Versicherung sich damit einverstanden erklärt hat und eine endgültige Regulierungszusage vorliegt. Andernfalls kann die Versicherung in einem Prozess die „Beweisvereitelung“ anführen und dem Versicherungsnehmer droht die Klageabweisung.

II. Versicherungsschutz

Vom Versicherungsschutz sind regelmäßig sogenannte Elementarschäden ausgeschlossen. Das heißt, die einfache Gebäudeversicherung wird regelmäßig den Schaden ebenso wenig zahlen, wie eine Hausratversicherung.

Kasko-Versicherungen tragen die Schäden an Kraftfahrzeugen etc. Häufig wird der Versicherungsschutz im Falle von Hochwasserschäden jedoch versagt, da dem Fahrzeughalter ein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird.

III. Staatliche Stellen als Haftungsgegner?

Die staatlichen Stellen müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um eine wirksame Abwehr der Katastrophe zu gewährleisten.

Die vom Hochwasser bedrohte Bevölkerung ist vor einer Überflutung zu warnen, das heißt, es besteht eine Warnpflicht.

Erfolgt die Warnung zu spät oder gar nicht, können Geschädigte Schadensersatz verlangen. Diese müssen allerdings beweisen können, dass der Schaden bei rechtzeitiger Warnung nicht eingetreten wäre.

Gemeinden sind zudem verpflichtet, Wohngebiete vor den Gefahren, die durch Überschwemmungen auftreten können, zu schützen. Werden die Geschädigten nicht (ausreichend und zumutbar) geschützt, können sie Schadensersatz fordern. Allerdings sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Eine Haftung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn seit Jahren bekannt ist, dass Dämme etc. verstärkt oder erhöht werden müssen, die zuständige Stelle davon aber abgesehen hat.

Unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht sowie der Gewässerunterhaltung obliegt es den zuständigen Stellen geradezu, ihren sogenannten . Verkehrssicherungspflichten nachzukommen. Werden Verkehrssicherungspflichten verletzt, spricht viel für einen Schadenersatzanspruch. Eine schadensersatzpflichte Amtspflichtverletzung kommt in Betracht, wenn kein wirksamer Hochwasserschutz betrieben wurde.

IV. Zu meiner Person

Seit über zwölf Jahren vertrete ich, Rechtsanwalt Sascha Borowski, erfolgreich Mandanten sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Schadensersatzansprüchen.

Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte zählt zu den marktführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u. a. vom FOCUS, zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung:

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