Anleihegläubiger der CS Asset Student Living GmbH müssen tätigwerden!

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Die CS Asset Student Living GmbH hat ihre Anleihegläubiger am 08.02.2024 zur Stimmabgabe aufgefordert. Die Gesellschaft hat eine Unternehmensanleihe 2022/2024 mit einer ursprünglichen Fälligkeit zum 15.02.2024 emittiert.

Nun werden die Anleihegläubiger aufgefordert einer Verlängerung der Laufzeit bis zum 31.12.2024 zuzustimmen. Zugleich soll eine Erhöhung des Zinssatzes auf 16,24 % p.a. erfolgen. Die Abstimmung erfolgt ohne Versammlung im Zeitraum vom 23.02.2024 (beginnend um 0:00 Uhr) und bis zum 26.02.2024 (endend um 24:00 Uhr).

I. Welche Änderungen schlägt die Emittentin vor?

Die Emittentin schlägt ausweislich der am 08.02.2024 veröffentlichten Aufforderung zur Stimmabgabe schlägt die folgenden Änderungen vor:


  • Verlängerung der Laufzeit der Anleihe 2022/2024 bis zum 31.12.2024 (Endfälligkeit).
  • Erhöhung des Zinssatzes auf 16,24% p.a. (endfällig)
  • Bestellung einer neuen Grundschuld auf dem Objekt (wie in der Anleihebedingungen definiert) im Rang nach der bestehenden Grundschuld im Nominalbetrag von EUR 1.280.000.
  • Einräumung eines (Sicherungs-)Optionsrechts (unter schuldbefreiender Wirkung bei Ausübung) zum Erwerb des Objekts unter Absicherung durch eine Vormerkung.
  • Einführung von zusätzlichen außerordentlichen Kündigungsrechten für die folgenden Fälle:
  • Nichtveräußerung des Objekts bei Vorliegen eines Kaufangebots mindestens in Höhe des Rückzahlungsbetrages (Nennbetrag plus aufgelaufener Zinsen) unter der Anleihe („Mindestkaufpreis“);
  • Nichteinhalten von Milestones, d.h.:
  • Bis zum 15.04.2024: Nachweis zur Zufriedenheit des Treuhänders der Einleitung eines Verkaufsprozesses unter Berücksichtigung (mindestens) des Mindestkaufpreis;
  • Bis zum 15.06.2024: Vorlage von mindestens zwei Absichtserklärungen (Letter of Intent) hinsichtlich des Erwerbs des Objekts mindestens zum Mindestkaufpreis an den Treuhänder; und
  • Bis zum 15.08.2024: Vorlage eines abgeschlossener Grundstückskaufvertrags (einschließlich belastbarer Finanzierungsbestätigung bzw. -zusage) über das Objekt mindestens zum Mindestkaufpreis mit Vollzug bis spätestens 31.12.2024 an den Treuhänder.
  • Bei Nichteinhaltung von Milestones hat jeder Anleihegläubiger das Recht einen Kaufinteressenten zu benennen, der/die gewillt ist das Objekt (wie in den Anleihebedingungen definiert) zu einem Kaufpreis mindestens in Höhe des Mindestkaufpreises zu erwerben. Die Emittentin ist sodann verpflichtet, unverzüglich das Objekt an den Kaufinteressenten zu veräußern.
  • Einführung zusätzlicher Informationspflichten, insbesondere Einführung eines monatlichen Reportings in Bezug auf den Stand der Veräußerungsbemühungen.
  • Recht zur vorzeitigen Rückzahlung nur innerhalb der verlängerten Laufzeit zu 100 % des Nennbetrags ohne Vorfälligkeit möglich;

II. Wie sollen sich Anleihegläubiger verhalten?

Die Anleihegläubiger bleiben im Unklaren darüber, wie die u.a. finanzielle Situation der Emittentin tatsächlich aussieht. Bevor Anleihegläubiger einer Verlängerung der Laufzeit und einer Erhöhung des Zinssatzes auf über 16 % zustimmen, sollten von der Emittentin belastbare Angaben vorgelegt werden, welche die vorgeschlagenen Maßnahmen rechtfertigen.

In der Aufforderung zur Stimmabgabe heißt es zwar:

„Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Emittentin sind im Übrigen geordnet. Es liegt keine Überschuldung vor.“

Aussagen zur Zahlungsfähigkeit der Emittentin lassen sich der Aufforderung zur Stimmabgabe und Änderung der Anleihebedingung jedoch nicht entnehmen.

III. Wahl eines gemeinsamen Vertreters?

Im Rahmen der Restrukturierung von Anleihen hat sich die Wahl eines sogenannten gemeinsamen Vertreters etabliert. Dieser kann sich ein vollständiges Bild über die aktuelle Lage der Emittentin verschaffen und mit der Emittentin die notwendigen Änderungen der Anleihebedingungen verhandeln.

Eine Änderung der Anleihebedingungen sollte keinesfalls voreilig entschieden werden, erst recht nicht in Unkenntnis der aktuellen Lage des Unternehmens.

Fraglich ist, warum die Emittentin diesen Weg ohne einen die Anleihegläubiger vertretenen gemeinsamen Vertreter gehen will. Nicht nachvollziehbar ist, warum die Emittentin den Anleihegläubigern eine Änderung der Bedingungen abringt, obwohl den Gläubigern die Situation der Emittentin gar nicht bekannt ist. Vorausschauend wäre zunächst die Wahl eines gemeinsamen Vertreters, der sodann mit der Emittentin auf Augenhöhe die Änderung der Anleihebedingungen verhandelt.

IV. Wer zahlt den gemeinsamen Vertreter?

Die mit der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters entstehenden Kosten Aufwendung, einschließlich einer angemessenen Vergütung des gemeinsamen Vertreters, trägt die Emittentin, § 7 Abs. 6 SchVG. Anleihegläubigern entstehen mithin keine Kosten. Die Vertretung durch einen gemeinsamen Vertreter ist für die Anleihegläubiger mithin kostenneutral.

V. Zur Person

Seit über 15 Jahren vertrete ich, Rechtsanwalt Sascha Borowski, als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie geprüfter ESUG-Berater (DIAI) und geschäftsführender Gesellschafter der Wirtschaftskanzlei BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte, erfolgreich Investoren sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens.

In zahlreichen Verfahren wurde ich zum gemeinsamen Vertreter gewählt, so. u. a. im Fall der mybet SE. Dort konnten wir – auch in der Insolvenz – eine Befriedigung der Anleihegläubiger von über 80 % erreichen.

Zudem vertrete ich regelmäßig die Interessen der Gläubiger in Gläubigerausschüssen (bspw. in den Verfahren German Pellets GmbH, KGT Agrar SE, ADCADA GmbH sowie in einer Vielzahl von Industrieinsolvenzen).

Wir wurden mehrfach zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Darüber hinaus habe ich vermehrt Fachvorträge zum Schuldverschreibungsgesetz, zu den Rechten von Anleihegläubigern sowie zur Durchsetzung ihrer Rechte gehalten und publiziere laufend zu diesen Themen u. a. in Fachzeitschriften. Seit Ende letzten Jahres gehöre ich der Schriftleitung der im dfv erscheinenden Fachzeitschrift „Der SanierungsBerater“ an.

BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte zählt zu den führenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde mehrfach ausgezeichnet, u. a. vom Handelsblatt mit den Qualitätssiegeln „Deutschlands Beste Anwälte im Kapitalmarktrecht“ und „Deutschlands Beste Anwälte im Bank- und Finanzrecht“ sowie vom FOCUS als TOP-Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung.


Setzen Sie sich gerne mit mir in Verbindung:

per E‑Mail: borowski@bbr-law.de

per Telefon: +49 (0)211- 828977 200

oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf,

Besuchen Sie uns unter: https://www.buchalik-broemmekamp.de




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