ReinerStemme.aero GmbH ist insolvent: Was Anleger nunmehr beachten müssen

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Mit Beschluss vom 21.02.2024 hat das Amtsgericht (Insolvenzgericht) Potsdam zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Bereits im Geschäftsjahr 2021 wies die Gesellschaft einen Bilanzverlust in Höhe von über 400.000 € aus.

I. Kerngeschäft der Schuldnerin

Das Kerngeschäft der ReinerStemme.aero GmbH ist die Entwicklung von innovativen Flugzeugen in den Bereichen Sport, Touring sowie Fernerkundung-Systeme. Unternehmensgegenstand ist die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Luftfahrt sowie der Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Luftfahrzeugen sowie der erlaubnisfreien Beratung hierzu, Einkauf- und Verkauf, Planung und Wartungsarbeiten von Luftfahrzeugen und die Ausbildung von Piloten sowie Service- und Produktionspersonal.

II. Finanzierungen durch Anleger/Investoren

Das am Flugplatz EDAZ Schönhagen ansässige Unternehmen plante im Wesentlichen die Entwicklung von Flugzeugen. Die mit der Entwicklung entstehenden Kosten erfolgten zunächst über eine erste Serie von ausgegebenen Genussscheinen. Für diese Genussscheine wurde eine gewinnabhängige Ausschüttung i.H.v. 5 % p.a. versprochen. Das Genussscheinsvolumen betrug zunächst insgesamt rund 4,8 Million €.

Zuletzt wurde die Emission einer weiteren Genussschein-Serie sowie die Ausgabe von sogenannten Nachrangdarlehen umgesetzt.

III. Finanzierung durch Nachrangdarlehen mit vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre

Unter der Bezeichnung „RS.aero I – 2022“ wurde dem Kapitalmarkt die Zeichnung von sogenannten Nachrangdarlehen angeboten. Den Anlegern wurden unterschiedliche Laufzeiten mit unterschiedlichen Zinssätzen zur Zeichnung angeboten.

IV. Was können Anleger tun?

Die Nachrangdarlehensgläubiger werden primär das Ziel verfolgen, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren und dort als einfache Forderungen im Sinne des § 38 InsO anzumelden. Derzeit sehen die Darlehensbedingungen eine Nachrangigkeit der Forderung sowie der Zinsen vor. Aus den uns bislang vorliegenden Unterlagen dürften auch die Nachrangdarlehensgläubiger eher einfache als nachrangige Forderungen haben.

Darüber hinaus gilt es nun weitere Haftungsansprüche gegenüber bonitätsstarken Personen geltend zu machen, um den eingetretenen Schaden zu minimieren.

1. Forderungsanmeldungen im Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren ist bislang nicht eröffnet, sodass sämtliche Gläubiger ihre Forderungen im Insolvenzverfahren noch nicht zur Insolvenztabelle anmelden können. Eine Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Regelmäßig werden Insolvenzverfahren, sofern die Voraussetzungen vorliegen, drei Monate nach Antragstellung eröffnet.

Gerade für vordergründig nachrangige Forderungsinhaber ist die richtige Anmeldung der Forderung entscheidend, um eine Insolvenzquote zu erhalten; insoweit bedarf es einer Begründung, weshalb es sich gerade nicht um eine nachrangige, sondern um eine einfache Forderungen Insolvenzverfahren handelt.

2. Bündelung der Interessen

Wir wurden von mehreren Anlegern gebeten die Ansprüche der Investoren zu bündeln. Gerne können sich die Investoren der Schuldnerin bei uns kostenlos registrieren. Im weiteren Verlauf werden wir über die neueren Verfahrensentwicklungen informieren.

V. Kostenlose Erstberatung 

Unsere Erstberatung ist kostenlos und wir übernehmen gerne auch die Deckungsanfrage bei einer eventuell bestehenden Rechtschutzversicherung. Wir gewährleisten Ihnen volle Kostentransparenz. Die Bündelung von Anlegerinteressen erfolgt durch uns kostenlos.

VI. Zur Person

Seit über 15 Jahren vertrete ich, Rechtsanwalt Sascha Borowski, als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie geprüfter ESUG-Berater (DIAI) und geschäftsführender Gesellschafter der Wirtschaftskanzlei BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte, erfolgreich Investoren sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens.

In zahlreichen Verfahren wurde ich zum gemeinsamen Vertreter gewählt, so. u. a. im Fall der mybet SE. Dort konnten wir – auch in der Insolvenz – eine Befriedigung der Anleihegläubiger von über 80 % erreichen.

Zudem vertrete ich regelmäßig die Interessen der Gläubiger in Gläubigerausschüssen (bspw. in den Verfahren German Pellets GmbH, KGT Agrar SE, ADCADA GmbH sowie in einer Vielzahl von Industrieinsolvenzen).

Wir wurden mehrfach zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Darüber hinaus habe ich vermehrt Fachvorträge zum Schuldverschreibungsgesetz, zu den Rechten von Anleihegläubigern sowie zur Durchsetzung ihrer Rechte gehalten und publiziere laufend zu diesen Themen u. a. in Fachzeitschriften. Seit Ende 2022 gehöre ich der Schriftleitung der im dfv erscheinenden Fachzeitschrift „Der SanierungsBerater“ an.

BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte zählt zu den führenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde mehrfach ausgezeichnet, u. a. vom Handelsblatt mit den Qualitätssiegeln „Deutschlands Beste Anwälte im Kapitalmarktrecht“ und „Deutschlands Beste Anwälte im Bank- und Finanzrecht“ sowie vom FOCUS als TOP-Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung.


Setzen Sie sich gerne mit mir in Verbindung:

per E‑Mail: borowski@bbr-law.de

per Telefon: +49 (0)211- 828977 200

oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf,

Besuchen Sie uns unter: https://www.buchalik-broemmekamp.de





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