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Höhe der Betriebsrente bei Teilzeitbeschäftigten

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Bei Gesamtversorgungszusagen, bei denen für die Höhe des Gesamtversorgungsanspruchs das pensionsfähige Arbeitsentgelt bei Ende der Beschäftigung maßgeblich ist, muss bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitszeitquote der gesamten Beschäftigungsdauer berücksichtigt werden. Eine Regelung in der Versorgungsordnung, nach welcher das pensionsfähige Arbeitsentgelt bei Arbeitnehmern, die in den letzten fünf Jahren vor ihrem Ausscheiden nicht nur vorübergehend in Teilzeit beschäftigt waren, auf das durchschnittliche Monatsgehalt der letzten fünf Jahre vor Ausscheiden begrenzt ist, verstößt gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Das hat das Arbeitsgericht Lübeck in seinem Urteil vom 08.12.2020 (Az. 3 Ca 1941/20) entschieden.


Der Fall

In dem der Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck zugrunde liegenden Fall haben die Parteien über die Höhe der der Arbeitnehmerin zustehenden betrieblichen Altersrente aus einer endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungszusage gestritten. Die Arbeitnehmerin war etwas weniger als 16 Jahre bei der beklagten Bank bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. In ihren ersten 12,5 Beschäftigungsjahren war sie für die Bank in Vollzeit tätig. Lediglich in den letzten 39 Monaten ihrer Beschäftigung war sie nur noch in Teilzeit mit einer Arbeitszeitquote von 50 % beschäftigt. Bei Ermittlung des Gesamtversorgungsanspruchs der Arbeitnehmerin wendete die beklagte Bank eine Regelung in der Versorgungsordnung an, wonach das pensionsfähige Arbeitsentgelt bei Arbeitnehmern, die in den letzten fünf Jahren vor ihrem Ausscheiden nicht nur vorübergehend teilzeitbeschäftigt waren, auf das durchschnittliche Monatsgehalt der letzten fünf Jahre vor Ausscheiden begrenzt ist. Die Bank kürzte daher folgerichtig das fiktive Vollzeitgehalt der Klägerin unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeitquote der letzten fünf Jahre vor Ausscheiden (67,5 %). Die Arbeitnehmerin hingegen vertrat in dem Verfahren die Auffassung, die Regelung in der Versorgungsordnung verstoße gegen den in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG bestimmten Pro-rata-temporis-Grundsatz. Bei der Bemessung der Höhe einer betrieblichen Altersversorgung eines Beschäftigten, der teilweise in Vollzeit, teilweise in Teilzeit gearbeitet hat, sei eine einheitliche Arbeitszeitquote für die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zu ermitteln.


Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck

Das Arbeitsgericht Lübeck gab der Arbeitnehmerin in der Frage recht. Gemäß dem Pro-rata-temporis-Grundsatz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG haben in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung in dem Umfang der ihrer Arbeitszeitquote entspricht. Bei einer Gesamtversorgungszusage sei hinsichtlich der Arbeitszeitquote auf die gesamte Beschäftigungsdauer abzustellen, entschied die dritte Kammer des Arbeitsgerichts Lübeck. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass auch bei den von der Gesamtversorgung abzuziehenden sonstigen Versorgungsbezügen, wie etwa der gesetzlichen Rente, keine entsprechende Begrenzung erfolge. Wäre die Regelung in der Versorgungsordnung zulässig, könnte es im Extremfall für den Arbeitnehmer hinsichtlich der Höhe des Versorgungsanspruchs günstiger sein, das Arbeitsverhältnis zu beenden, als in den letzten Beschäftigungsjahren weiter in Teilzeit tätig zu bleiben. Es sei hier daher nicht von einer Arbeitszeitquote von 67,5 %, sondern von einer Arbeitszeitquote von 93,43 % auszugehen.


Abweichung von BAG-Rechtsprechung  

Bemerkenswert an dem Urteil ist, dass es vom Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.1983 (Az. 3 AZR 2 97/81) abweicht. Das Bundesarbeitsgericht hatte eine inhaltsgleiche Regelung in seinem vorgenannten Urteil für zulässig erachtet. Zwar hat es die Richtigkeit seiner Entscheidung aus dem Jahr 1983 bereits in seinem Urteil vom 03.11.1998 (Az. 3 AZR 432/97) hinsichtlich des Fünf-Jahres-Zeitraums in Zweifel gezogen; jedoch jedenfalls eine Begrenzung der pensionsfähigen Bezüge auf den Durchschnitt der letzten zehn Beschäftigungsjahre weiterhin als zulässig erachtet. Allerdings ergingen beide Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vor Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (01.01.2001).


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