Höhe der Vertragsstrafe bei Bilderklau im Internet

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Die unbefugte Nutzung einer Fotoaufnahme im Internet (z.B. im Rahmen einer Produktbewerbung bei eBay) stellt in der Regel eine Urheberrechtsverletzung dar. Folge davon kann ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers an der Fotoaufnahme sein, der durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu erfüllen wäre. Dies bedeutet, dass der Verletzer eine Erklärung abgibt, worin er sich zur Unterlassung der Fotoverwendung verpflichtet und bei einem künftigen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe zu zahlen hat.

Mit der Frage, wie hoch diese Vertragsstrafe ausfallen kann, hat sich das Oberlandesgericht München in seinem Urteil vom 07.11.2013, Az. 29 U 2019/13, befasst.

Der Entscheidung des Gerichts lag der Sachverhalt zugrunde, dass für eine abermalige unberechtigte Verwendung einer Fotoaufnahme eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR von dem Rechteinhaber gegenüber dem Verletzer verlangt wurde. Bei dem Verletzer handelte es sich um ein kleineres Unternehmen im Bereich des Musikalienhandels mit entsprechend geringerem Umsatz und einer Verkaufsfläche von 50qm, gelegen in einem Wohngebiet und einer Angestellten auf Minijob-Basis.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche einen Anspruch in Höhe von 5.100,00 EUR zusprach, schmälerte das OLG München die Vertragsstrafe auf 1.500,00 EUR. Das OLG München berücksichtigte bei seiner Entscheidung mehrere Punkte, die für die Bemessung der Vertragsstrafe heranzuziehen seien, nämlich

  • Größe, Art, Umsatz und Gewinn des rechtsverletzenden Unternehmens
  • Schwere Ausmaß der abermaligen Rechtsverletzung
  • Gefährlichkeit der Rechtsverletzung für den Rechteinhaber
  • Interesse des Verletzers an weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen
  • nachträgliches Verhalten und Verschuldensmaß des Rechtsverletzers

Für das OLG München spielte unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe insbesondere auch die geringe Größe des rechtsverletzenden Unternehmens eine Rolle, weshalb es die Vertragsstrafe nicht unerheblich auf 1.500,00 EUR reduzierte.

Nach der Entscheidung des OLG München ist die Frage der Höhe der Vertragsstrafe also stets nach dem jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der vom Gericht aufgestellten Kriterien zu beantworten.


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