Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen seit 01.07.2015

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Ab dem 01.07.2015 haben sich die Pfändungsfreigrenzen erhöht. Wenn also ein Gläubiger den Arbeitslohn per Gerichtsbeschluss gepfändet hat, so verbleibt dem Schuldner ein höherer Betrag. 

Der gesetzliche Pfändungsschutz garantiert, dass der Schuldner trotz Pfändung seines Arbeitseinkommens sein Existenzminimum sichern und etwaige Unterhaltspflichten gegenüber Ehepartner/Kindern erfüllen kann.

Seit dem 01.07.2015 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.073,88 Euro (bisher: 1.045,03 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 Euro (bisher: 393,90 Euro) für die erste und um jeweils weitere 225,17 Euro (bisher 219,12 Euro) für die zweite bis fünfte Person.

Danach ist der pfändungsfreie Betrag zu ermitteln. Verdient der Schuldner mehr, verbleibt ihm von dem übersteigenden Betrag zusätzlich ein bestimmter Anteil.

Arbeitnehmer, bei denen eine Lohnpfändung vorliegt, sollten also die Lohnabrechnungen ab Juli 2015 genau prüfen und darauf achten, dass der Arbeitgeber die höheren Freigrenzen berücksichtigt.

Die Freigrenzen gelten übrigens auch bei einer Lohnabtretung, die etwa im Rahmen eines Darlehens erfolgt. Nur was pfändbar ist, ist auch abtretbar.

Sofern der Arbeitgeber eigene Forderungen gegen den Arbeitnehmer hat, darf er diese gegen die Lohnzahlung aufrechnen. Aber auch hier sind die Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen! Der Pfändungsfreibetrag muss dem Arbeitnehmer also auch bei einer Aufrechnung grundsätzlich verbleiben.



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