Hoffnung für Abgemahnte der Kanzlei Negele Zimmel Greuter wegen M.I.C.M. Mircom

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M.I.C.M. Mircom ist nicht klagebefugt

Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter hat in den letzten Jahren eine erhebliche Anzahl an Abmahnungen im Autrag der Firma M.I.C.M. Mircom an Anschlussinhaber verschickt. Mit den Abmahnungen wurde den Empfängern vorgeworfen, einen Film illegalerweise auf eine Tauschbörsenplattform hochgeladen zu haben. Mit der Abmahnung wurden eine Unterlassungserklärung, Schadenersatz sowie Erstattung von Anwaltskosten gefordert. Verweigerte man die Zahlung, wurde man nicht selten verklagt. Jedenfalls Anschlussinhaber, die vor dem Amtsgericht Köln verklagt wurden, dürfen jetzt aber Grund zur Hoffnung haben. Wir haben mehrere Anschlussinhaber vertreten, die von der Kanzlei Negele Zimmel Greuter abgemahnt wurden. Einer dieser Fälle ist vor dem Landgericht Köln als Berufungsinstanz gelandet. Das Landgericht Köln ist der Auffassung, dass die Firma M.I.C.M. Mircom nicht aktivlegitimiert sei. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Firma M.I.C.M. Mircom nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt, um die Abmahnungen auszusprechen. Die Abmahnungen dürften – so jedenfalls das Landgericht Köln – damit nicht begründet sein.

Keine Aktivlegitimation für M.I.C.M. Mircom

Die M.I.C.M. Mircom legt in ihren Gerichtsverfahren regelmäßig einen Lizenzvertrag, bzw. eine Verlängerung desselben in englischer Sprache vor. In diesen Verträgen wird das Recht, einen Film in Tauschbörsen öffentlich zugänglich zu machen, an die M.I.C.M. Mircom übertragen. Wir halten es für problematisch, dass lediglich dieses eine Recht gewissermaßen abgespaltet an die M.I.C.M. Mircom übertragen werden soll. Nach unserer Auffassung ist eine solche Abspaltung eines Nutzungsrechtes nicht möglich, da es sich hierbei nicht um eine abspaltbare Nutzungsform handelt. Diese Auffassung teilt auch das Landgericht Köln, wie es nun in einem richterlichen Hinweis deutlich gemacht hat:

„Bei den eingeräumten Rechten soll es sich jedoch lediglich um das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der von der Lizenzgeberin hergestellten Filmwerke in dezentralen Netzwerken, so genannten p2p und Internet-Filesharing-Netzwerken handeln, (LG Köln, Az. 14 S 28/A16).“

Erfreuliche Entscheidung für Anschlussinhaber

Erfreulich an der Entscheidung ist, dass hier ein in Filesharing-Sachen als besonders streng (im Sinne von rechteinhaberfreundlich) geltendes Landgericht einem Anschlussinhaber Recht gegeben hat.


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