Horst Königstein: BaFin ordnet Abwicklung des Einlagengeschäfts an! Anleger sollten handeln!

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bescheid vom 15.05.2019 Herrn Horst Königstein, Limburg, die sofortige Einstellung und die unverzügliche Abwicklung des von ihm unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts auferlegt.

Nach Erkenntnissen der BaFin hat Herr Königstein Gelder von Anlegern entgegengenommen. Hierbei wurde die unbedingte Rückzahlbarkeit dieser Gelder versprochen, ohne dass allerdings dieser Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war.

Herr Horst Königstein betreibt damit ein Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG). Er verfügt hierfür jedoch nicht über die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Anleger, die Gelder bei Herrn Horst Königstein, Limburg, angelegt haben, sollten unverzüglich handeln und von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt ihre Handlungsoptionen prüfen lassen, um das eingezahlte Kapital zurückzuerhalten.

Aufgrund der Einstellungs- und Abwicklungsanordnung der BaFin ist Herr Königstein verpflichtet, die von ihm vereinnahmten Gelder unverzüglich an die Anleger zurückzuzahlen.

Wenn Herr Horst Königstein ohne Erlaubnis das Einlagengeschäft betrieben hat, so kann dieser Umstand für einen Anleger einen Schadensersatzanspruch begründen. Grundlage dieses Schadensersatzanspruches wäre das unerlaubte Betreiben eines Einlagengeschäfts. 

Dies verletzt das Kreditwesengesetz als Schutzgesetz und statuiert somit nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG einen Schadensersatzanspruch gegen den oder die Verantwortlichen.

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