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Hotelbewertungsportale dienen der Meinungsfreiheit

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Viele Reisende nutzen heute das Internet zur Auswahl der Unterkunft. Auf zahlreichen Webseiten kann jeder Bewertungen abgeben und Erfahrungen mitteilen. Ein neues Urteil bestätigt deren Zulässigkeit. Im Urlaub möchte man gerne von bösen Überraschungen verschont bleiben. Dementsprechend sollte das Hotel die eigenen Ansprüche erfüllen. Als weitgehend unabhängig angesehene Informationsquelle haben sich Hotelbewertungsportale etabliert. Darauf veröffentlichte negative Beurteilungen können aber erhebliche Einbußen für Hoteleigner bedeuten. Grund genug für eine betroffene Berliner Hotel- und Hostelinhaberin, gegen einen Portalbetreiber auf Unterlassung jeder Bewertung zu klagen.

Auch anonyme Bewertungen sind erlaubt

Die Klägerin stützte ihre Argumentation insbesondere darauf, dass jedermann ihr Hotel bewerten könne - egal ob er das Hotel gesehen habe oder nicht. Der beklagte Betreiber kontrolliere zudem den Inhalt der Beurteilungen nicht ausreichend. Nicht zuletzt erfolgten einige Einträge anonym und - weil keine rechtlichen Schritte befürchtet würden - entsprechend hemmungslos. Mittels solcher Aussagen werde sie virtuell an den Pranger gestellt, was sie nicht hinnehmen müsse. Dennoch entschied die Vorinstanz und in der späteren Berufung das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG), dass derartige Bewertungsportale zulässig sind. Die Meinungsfreiheit schütze auch anonyme Äußerungen. Insbesondere diene sie der Information der Öffentlichkeit.

Allgemeines Informationsinteresse überwiegt

Das Grundrecht überwiege zugunsten des beklagten Betreibers und dessen schreibenden wie lesenden Portalnutzern das klägerische Interesse an der Unterlassung jeder Bewertung. Zum einen würde bei der Untersagung jeder Bewertung der Weiterbetrieb unmöglich werden. Gleichzeitig wäre das schutzwürdige Informationsinteresse der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigt. Zum anderen habe die Hotelbesitzerin trotz dieser Entscheidung jederzeit die Möglichkeit, bei ungerechtfertigten Aussagen - notfalls mit gerichtlicher Hilfe - deren Löschung zu verlangen.

(OLG Hamburg, Urteil v. 18.01.2012, Az.: 5 U 51/11)

(GUE)
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