Hotline des Rechtsschutzversicherers versus Beratungsgespräch beim Rechtsanwalt der Wahl

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Viele Bürger unterhalten eine Rechtsschutzversicherung. Dies ist auch eine sinnvolle Absicherung eigener Ansprüche. Gerade aus meiner Tätigkeit im Verkehrsrecht und im Arbeitsrecht kann ich berichten, dass viele Mandanten davor zurückschrecken, ihr Recht wahrzunehmen, wenn die Kosten der anwaltlichen Vertretung nicht von Dritten, im besten Fall also einem Rechtsschutzversicherer, übernommen werden. Insbesondere im Bereich des Verkehrsstrafrechts und in Bußgeldverfahren, aber auch in großen Teilen der Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche, gilt, dass auch im Falle der positiven Verfahrensbeendigung keine Erstattung der Rechtsverfolgungskosten erfolgt. Im Arbeitsrecht ist dies in der ersten Instanz ein Grundsatz, der es dem Arbeitnehmer ermöglichen soll, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, ohne damit rechnen zu müssen, am Ende die Kosten der Gegenseite auch noch übernehmen zu müssen.

Im Strafrecht und in Bußgeldverfahren erfolgt eine Erstattung der Rechtsverfolgungskosten nur bei einem Freispruch oder in besonderen Einzelfällen bei einer Einstellung des Verfahrens. In den meisten Fällen muss der Beschuldigte bzw. der Betroffene seine notwendigen Auslagen selbst tragen, weil das Verfahren schon bei der Ordnungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft eingestellt wird. Eine Kostenerstattung für den Betroffenen beinhaltet eine solche Einstellung nur selten.

Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die in diesen Fällen die Kosten der Verteidigung oder der Geltendmachung der Ansprüche übernimmt. Insbesondere, wenn es um die mögliche Vermeidung von Eintragungen im Fahreignungsregister geht, übersteigen die Kosten der Verteidigung oft das zu erwartende Bußgeld. In diesem Fall nehmen die Betroffenen oft die Punkte in Kauf.

Insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass bereits bei acht Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg der Entzug der Fahrerlaubnis droht, ist es jedoch zu empfehlen, zumindest bei punktebewährten Verstößen die Aussichten einer Verteidigung von einem Spezialisten überprüfen zu lassen.

Mit einer Rechtsschutzversicherung im Rücken wird der Betroffene nicht lange überlegen, einen Fachanwalt mit der Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid oder Strafbefehl zu beauftragen – denkt man. Es ist jedoch bei den meisten Rechtsschutzversicherern üblich, die Mandanten bei deren telefonischer Anfrage der Kostenübernahme davon abzuhalten, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. So entpuppt sich das kostenlose Beratungsgespräch beim Rechtsschutzversicherer häufig als Vermeidungsgespräch, das dem Versicherer der Vermeidung von Kosten dient. Dies geht natürlich zu Lasten des Versicherungsnehmers und schränkt diesen in seinen Rechten ein.

Ein Versicherer, der bei einem Geschwindigkeitsverstoß im unteren Punktebereich, also vielleicht einer Überschreitung von 21 km/h, dem Versicherungsnehmer erklärt, eine Verteidigung hätte in keinem Fall Aussicht auf Erfolg und er müsse deshalb keinen Rechtsanwalt beauftragen, handelt unseriös. Letztendlich handelt es sich dabei um einen Beratungsfehler und einen schwerwiegenden Pflichtverstoß aus dem Versicherungsvertrag.

Die Aussichten einer Verteidigung in einem Bußgeldverfahren lassen sich ohne Einsichtnahme in die Akte nicht abschließend beurteilen. Der Rat des Versicherers ist also bestenfalls spekulativ. Der Versicherungsnehmer ist aus dem Versicherungsvertrag über die Rechtsschutzversicherung dazu berechtigt, in diesem Fall auf Kosten des Versicherers einen Rechtsanwalt seiner Wahl mit seiner Verteidigung zu beauftragen. Bei der Pflicht des Versicherers zur Kostenübernahme handelt es sich um eine Hauptpflicht aus dem Versicherungsvertrag. Erfüllt der Versicherer diese Pflicht schuldhaft nicht, indem er pauschal die Verteidigung für überflüssig erklärt, macht er sich gegebenenfalls sogar schadensersatzpflichtig. Handelt es sich bei dem einen Punkt, der das Konto des Versicherungsnehmers in Flensburg auf acht Punkte auffüllt, und wäre eine Verteidigung nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte und das Fahreignungsregister erfolgreich durchzuführen gewesen, muss der Versicherer für den Schaden, der dem Versicherten dadurch entsteht aufkommen.

Auch wenn ein solcher Schaden immens sein kann, dürfte es im Einzelfall nicht dazu kommen, dass der Versicherer zahlen muss, weil die Frage der Erfolgsaussichten der Verteidigung am Ende nicht geklärt werden kann.

Abschließend kann man deshalb jedem Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung nur raten, sich durch die Beratung des Versicherers nicht von der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts des Vertrauens abbringen zu lassen. Der Versicherungsnehmer verzichtet damit ohne Not auf Rechte aus dem Versicherungsvertrag, die er durch Vertragsschluss und nicht zuletzt durch die Zahlung der Versicherungsprämien als Gegenleistung bereits erlangt hat.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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