Präklusion des Rechtsschutzversicherers bei verspäteter Deckungsablehnung

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Lehnt der Rechtsschutzversicherer die angefragte Deckungszusage wegen "mangelnder Erfolgsaussichten" ab, ist das sowohl für den mandatierten Rechtsanwalt als auch für den Mandanten ärgerlich. Eine inhaltlich fundierte Erwiderung auf das Vorbringen der RSV ist häufig mit einer intensiven Auseinandersetzung mit der eigentlichen Hauptsache-Thematik verbunden. 

Glück demjenigen Anwalt, der formelle Fehler in der Deckungsablehnung erkennt und diese für sich und seinen Mandanten effektiv nutzen kann. 

Ein solcher Fehler kann in der "verspäteten" Ablehnung durch den Versicherer liegen. Der geschulte Blick des Rechtsanwaltes sollte daher zunächst die Daten der Deckungsanfrage und des Ablehnungsschreibens ins Auge nehmen. Liegen zwischen beiden Ereignissen mehr als "zwei bis drei Wochen" (als grober Richtwert) reicht häufig der kurz gehaltene Hinweis auf die verspätet erhobenen Einwände, um die Deckungszusage zu erhalten. 

Zu den Hintergründen: 

Die Rechtsgrundlage
Grundsätzlich hat der Rechtsschutzversicherer (VR) die Deckung zuzusagen, wenn der primäre Versicherungsschutz in persönlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht vorliegt. Den Einwand der mangelnden Erfolgsaussichten kann der VR dann als sog. sekundäre Risikobegrenzung vorbringen.
Gem. § 3a/17/18 der ARB ist der VR allerdings verpflichtet, sich "unverzüglich" auf fehlende Erfolgsaussichten zu berufen.

Die Rechtsfolge
Lehnt der VR die Deckung nicht unverzüglich ab, ist er mit dem Einwand der mangelnden Erfolgsaussichten präkludiert, heißt: er ist so zu behandeln, als hätte er keine Bedenken gegen die Erfolgsaussichten vorgebracht.

Unverzüglich?
Unverzüglich bedeutet auch hier: ohne schuldhaftes Zögern. Die Rechtsprechung bewilligt dem VR eine maximale Höchstfrist von zwei bis drei Wochen (vgl. Harbauer/Schmitt, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 3a Rn. 7 mit weiteren Rspr.-Nachweisen). Die Entschuldigungsgründe muss der VR darlegen und beweisen.

Fristbeginn

Die Prüffrist des VR beginnt mit der vollständigen Mitteilung des Rechtsschutzfalles. Stellt der VR hierzu Rückfragen, verschiebt sich der Fristbeginn entsprechend.
Beziehen sich Rückfragen allerdings auf Umstände des primären Versicherungsschutzes (z. B. Mitversicherung), hat dies auf den Fristbeginn keinen Einfluss. Der VR muss die Erfolgsaussichtenablehnung im Zweifel vorsorglich auszusprechen, auch, wenn weitere Fragen zu dem Vertragsverhältnis noch nicht abschließend geklärt sind. In der Praxis führt dies häufig zur Annahme der Präklusion.
Gleiches gilt, wenn der VR die Deckung zunächst wegen anderer Gründe (etwa Vorvertraglichkeit) ablehnt und sich erst später auf die fehlenden Erfolgsaussichten beruft.

Die „kleine“ Präklusion: kein Nachschieben von Gründen
Lehnt der VR die Deckung rechtzeitig ab, ist die Präklusion dennoch nicht vom Tisch. Denn der VR ist nicht nur gehalten, die Ablehnung an sich unverzüglich vorzubringen, sondern binnen dieser Frist auch sämtliche Einwände darzulegen.
Lehnt der VR die Ablehnung zunächst nur wegen eingetretener Verjährung der Ansprüche ab, kann er sich später nicht darauf berufen, dass der VN bspw. einen Schaden nicht schlüssig dargelegt habe.

Im Detail zum Erfolg
Das genaue Sezieren der Korrespondenz mit dem VR kann sich im Einzelfall lohnen. So lassen sich ausufernde Streitigkeiten ob der Erfolgsaussichten häufig über den Weg der Präklusion vermeiden. Wir stehen hier gerne beratend zur Verfügung! 

 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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