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Hundesteuer: Örtlicher Bezug ist entscheidend

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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In Bayern wollte eine pfiffige Hundehalterin der Hundesteuer für ihren Vierbeiner entgehen. Sie war unter anderem der Ansicht, dass sie die Steuer nicht bezahlen müsste, da sich ihr Hund nicht ständig in ihrem Gemeindegebiet aufhält, sondern sie auch an entfernte Orte begleitet. Das sei inzwischen allgemein üblich. Daher sei kein örtlicher Bezug gegeben. Für ihren Bullterrier war sie zur Zahlung der höheren Hundesteuer für Kampfhunde herangezogen worden.

Hundehaltung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) wies die Klage der Hundehalterin allerdings ab. Es sei sehr wohl ein ausreichender Bezug zur Gemeinde gegeben, der die Erhebung der Hundesteuer ausreichend rechtfertigt. Denn aus juristischer Sicht kommt es allein auf die rechtlich definierte Hundehaltung an und nicht darauf, wo sich der Hund tatsächlich aufhält. Dem entsprechend kann die Hundesteuer immer nur in dem Gebiet einer einzelnen Gemeinde erhoben werden.

Aufenthaltsort

Steuerrechtlich wird ein Hund also demjenigen zugeordnet, in dessen Haushalt er aufgenommen ist. Ob das Tier zum Beispiel zur Arbeit, in den Urlaub oder zu Freizeitaktivitäten außerhalb dieses Gebietes mitgenommen wird, ändert nichts daran, dass er trotzdem dort gehalten wird. Das ließ sich auch hinreichend deutlich aus der Gemeindesatzung entnehmen, betonte der 4. Senat. Gegen den Hundesteuerbescheid hatten die Richter also keine rechtlichen Bedenken.

(Bayerischer VGH, Urteil v. 26.09.2012, Az.: 4 B 12.1389)

steuerberater.net-Tipp:

Die Hundesteuer ist eine ortsbezogene Aufwandsteuer. Sie kann aufgrund einer kommunalen Hundesteuersatzung erhoben werden, wobei sich die Besteuerung auf das Halten eines Hundes in dem jeweiligen Gemeindegebiet bezieht. Die Steuereinnahmen sind nicht zweckgebunden und können zur Erfüllung aller kommunalen Aufgaben verwendet werden.

(WEL)

 

Foto(s): ©Fotolia.com

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