Ich hatte eine Hausdurchsuchung - Tipps für den Ernstfall

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Egal, ob in der eigenen Wohnung oder am Arbeitsplatz: Für die Strafverfolger ist es Alltag, für Sie eine absolute Ausnahmesituation. Eine Durchsuchungsmaßnahme ist nie eingeplant. Die Ermittler wissen das. Wer nicht aufpasst, redet sich buchstäblich um Kopf und Kragen oder lässt offene Rechtsbrüche geschockt vor seinen Augen geschehen. Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus ist bundesweit als Strafverteidiger tätig und gibt Ihnen in diesem Beitrag wertvolle Tipps für den Ernstfall: Damit Sie sich weder selbst belasten noch unüberlegte Handlungen begehen, die den Tatverdacht verstärken oder gar den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls rechtfertigen.

1. Schweigen

Die wichtigste Regel im Strafverfahren überhaupt lautet: Schweigen Sie! Dies ist umfassend zu verstehen. Die Ermittlungsbeamten sind darin geübt, Sie in scheinbar belanglose Gespräche zu verwickeln, auch wenn zu Beginn der Durchsuchung – also gleich nach der entsprechenden Belehrung – die Aussage verweigert wurde. Seien Sie hierauf vorbereitet und teilen Sie den Beamten am besten gleich zu Beginn der Durchsuchung den Namen Ihres Strafverteidigers mit. Verweisen Sie ab diesem Zeitpunkt bei jeder Nachfrage auf ihn.

Sind neben Ihnen noch weitere Personen (zum Beispiel Familienangehörige, Gäste oder Mitarbeiter) bei der Durchsuchung zugegen, gilt Folgendes: Niemand – egal, ob er ein Zeugnisverweigerungsrecht hat oder nicht – ist gegenüber der Polizei zur Aussage verpflichtet. Es gibt keine entlastenden Angaben, die später an Bedeutung verlieren, aber jede Angabe kann später wider Erwarten doch belastend sein. Ohne die Ermittlungsakte zu kennen, kann man den Wert und Unwert einer Aussage nicht beurteilen. Nicht nur Sie, sondern auch alle anderen anwesenden Personen sollten deshalb nicht mit den Ermittlungsbeamten sprechen.

Ein besonderer Hinweis für Arbeitgeber: Findet die Durchsuchung in Ihrem Unternehmen statt, können Sie Ihre Mitarbeiter darauf hinweisen, dass sie arbeitsrechtlich gegenüber Dritten – also grundsätzlich auch gegenüber der Polizei – zur Verschwiegenheit über alle betrieblichen Vorgänge verpflichtet sind. Ihre Mitarbeiter würden sich mit einer Aussage unter Umständen selbst strafbar machen. Dies sollte jeder Mitarbeiter verinnerlichen.

2. Verteidiger anrufen

Schon vor Beginn der Durchsuchung sollten Sie Ihren Rechtsanwalt anrufen. Dieser sollte unbedingt im Strafrecht spezialisiert und insoweit besonders qualifiziert sein. Gute Indikatoren sind hier neben einem Fachanwaltstitel einschlägige Veröffentlichungen oder Referenzen. Wer im Internet mit Interessenschwerpunkten in 5 Rechtsgebieten Werbung macht, ist wahrscheinlich nicht die erste Wahl.

Lassen Sie sich von den Beamten den Durchsuchungsbeschluss – landläufig „Durchsuchungsbefehl“ genannt – geben und teilen Sie Ihrem Verteidiger telefonisch auf jeden Fall die folgenden Angaben mit:

  • Beschlussdatum
  • Tatvorwurf und Verdächtigter
  • zu durchsuchende Räume und/oder Personen
  • gesuchte Gegenstände und/oder Personen

Ihr Anwalt kann mit diesen Angaben etwa prüfen, ob der Beschluss hinreichend bestimmt, (noch) gültig ist (er darf nur maximal 6 Monate nach seinem Erlass vollzogen werden) und ob gesuchte Gegenstände vielleicht freiwillig herausgegeben werden könnten, um die Durchsuchung im Ganzen abzuwenden. Erweist sich der Beschluss als angreifbar, wird Ihr Verteidiger gegenüber den Beamten den Abbruch der Maßnahme verlangen und nötigenfalls Kontakt zum Ermittlungsrichter aufnehmen. Verlangen Sie auf jeden Fall eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses für Ihre Unterlagen!

Im Idealfall kommt Ihr Verteidiger schnellstmöglich selbst an den Ort der Durchsuchung und überwacht den rechtmäßigen Ablauf. Ist dies mit vertretbarem zeitlichem Aufwand möglich, werden die Beamten in aller Regel warten, bis Ihr Verteidiger eintrifft. Auch während dieser Wartezeit gilt: Schweigen! Ist Ihr Verteidiger verhindert, nehmen Sie unmittelbar nach der Durchsuchung erneut Kontakt zu ihm auf.

Haben die Beamten gar keinen Durchsuchungsbeschluss oder berufen sie sich auf „Gefahr im Verzug“, nachdem Sie von der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses Kenntnis erlangt haben, verlangen Sie, dass die Gründe für die Annahme von Gefahr im Verzug protokolliert werden. Rufen Sie auch in diesem Fall unbedingt Ihren Verteidiger an und lassen Sie ihn mit den Beamten sprechen!

3. Ablauf der Durchsuchung überwachen

Während der Durchsuchung sollten Sie die Beamten nicht aus den Augen lassen. Die gezielte Suche nach Zufallsfunden ist nicht erlaubt. Durchsucht werden dürfen nur die Räume und Personen, die im Beschluss aufgeführt sind. Hierauf sollten Sie die Beamten hinweisen und Ihre Rügen protokollieren lassen.

Die Dokumentation der Maßnahme wird erleichtert, wenn Zeugen dabei sind. Hierfür können Sie selbst Sorge tragen: Bitten Sie einfach Nachbarn, Familienangehörige oder Mitarbeiter hinzu. Verzichten Sie auf keinen Fall nur deshalb auf Zeugen, weil die Beamten einen Mitarbeiter des Ordnungsamts oder gar einen anderen Polizisten als Zeugen „vorgesehen” haben! Die Zeugen dienen der Wahrung Ihrer Rechte! Dass die Zeugen von der Durchsuchung Kenntnis erlangen, sollte Sie nicht abschrecken, denn meist werden Nachbarn, Familienangehörige und/der Mitarbeiter sowieso früher oder später mitbekommen, dass Polizisten, Steuerfahnder oder Zollbeamte im Haus sind bzw. waren.

Kommen bei Beobachtung der Beamten Bedenken gegen die Art und Weise der Durchsuchung auf – etwa hinsichtlich des Umgangs mit empfindlicher Computertechnik –, notieren Sie jeweils den Vorfall sowie den Namen und die Dienstnummer des betreffenden Beamten. Die Beamten sind zu diesen Angaben verpflichtet. So können Rechtsverstöße im Rahmen späterer Entschädigungsverfahren nachvollzogen werden. Werden bei der Durchsuchung Gegenstände beschädigt, fertigen Sie hiervon Fotos an und fordern Sie die Beamten auf, ihrerseits Fotos zu machen und zur Akte zu nehmen.

4. Protokoll anfertigen lassen

Wenn Gegenstände sichergestellt werden, achten Sie darauf, dass hiervon ein ausführliches und vollständiges Protokoll angefertigt wird (Bespiel: nicht „zehn Bücher” sondern jeweils die genaue Bezeichnung des Buchs mit Titel und Autor). Im Protokoll muss vermerkt (bzw. „richtig angekreuzt“) werden, dass die Gegenstände nicht freiwillig herausgegeben wurden und dass einer Beschlagnahme widersprochen wird. Die Unterschrift des Protokolls sollten Sie verweigern. Der Beamte soll einfach „Unterschrift verweigert“ an die entsprechende Stelle schreiben. 

5. Verteidiger (erneut) kontaktieren

Ist Ihr Verteidiger nicht persönlich bei der Durchsuchung anwesend, übersenden Sie ihm unmittelbar nach Abschluss der Maßnahme das Protokoll und eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses. Ihr Verteidiger kann dann sofort tätig werden. In geeigneten Fällen kann er Rechtsmittel gegen die Durchsuchung und die Art und Weise ihrer Durchführung einlegen und unter Umständen erwirken, dass sichergestellte Gegenstände nicht verwertet werden dürfen.

Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel, Cottbus


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