IDO Abmahnung: Muss bei Herstellergarantie im Angebot zwingend über die Garantie informiert werden?

  • 3 Minuten Lesezeit

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. ist unserer Kanzlei aus vielen Beratungen und Vertretungen von Abgemahnten bekannt. Aktuell hat der IDO ein neues und weitreichendes Abmahnthema für sich entdeckt, das Händler vor fast unlösbare Probleme stellt, wenn die Rechtslage so ist, wie der IDO sie darstellt:

Ein Produkt hat eine Herstellergarantie: Muss dann über Hersteller und damit auch die Garantiebedingungen im Angebot informiert werden?

Viele Produkte, gerade Markenprodukte, haben eine Herstellergarantie. Der IDO behauptet in uns vorliegenden Abmahnungen, dass der Händler in diesem Fall verpflichtet sei

  • über die Herstellergarantie zu informieren,
  • und auch über die Garantiebedingungen des Herstellers zu informieren.

Angeblich gebe es eine Informationspflicht aus Art 246a § 1 Abs. 1 Nr.9 EGBGB.

Für Internethändler sind mögliche Rechtsfolgen jedoch weitreichend:

Zum einen ist nicht immer bekannt und offensichtlich, ob ein Produkt eine Herstellergarantie hat. Eine Werbung mit einer Garantie steht oftmals nicht auf der Verpackung und lässt sich, wenn überhaupt, nur durch eine Internetrecherche auf Internetseiten des Herstellers feststellen.

Sehr viel größer ist jedoch ein weitergehendes Praxisproblem:

Für den Fall, dass ein Internethändler tatsächlich über eine Garantie informiert, muss auch über die Garantiebedingungen nach § 479 BGB informiert werden. Das Problem besteht darin, dass viele Hersteller unserem Eindruck nach keine Garantiebedingungen haben, die den rechtlichen Anforderungen des § 479 BGB entsprechen. Dies gilt selbst für große und bekannte Markenhersteller.

Ist eine Abmahnung wegen einer fehlenden Information über eine Herstellergarantie des IDO berechtigt? 

Zunächst möchte ich betonen, dass ich die Rechtslage für ungeklärt halte. Zu diesem Thema, ob nämlich im Falle des Vorliegens einer Herstellergarantie der Händler zwingend verpflichtet ist, auch darüber zu informieren, ist uns aktuell keine Rechtsprechung bekannt. Soweit der IDO in seiner Abmahnung auf eine Entscheidung des OLG Hamm Bezug nimmt, ist jedenfalls festzustellen, dass es in dieser Entscheidung gerade nicht um die Frage ging, ob zwingend über eine vorhandene Herstellergarantie zu informieren ist.

Nach meinem Eindruck ist die Herstellergarantie bezogen auf das konkrete abgemahnte Angebot des Händlers ohnehin nicht immer tatsächlich gegeben. Die vom IDO in diesem Zusammenhang geforderte Unterlassungserklärung halte ich für viel zu weitreichend. 

Was tun?

Die Rechtslage ist ungeklärt. Nach meiner Auffassung gibt es jedoch gute Argumente, die gegen eine Berechtigung der Abmahnung sprechen. Die Unterlassungserklärung des IDO enthält, wie im Wettbewerbsrecht üblich, für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafenregelung zugunsten des IDO. Wer eine derartige Abmahnung erhält, muss sich darüber im Klaren sein, wie weitreichend die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist. Eine Unterlassungserklärung ist nach unserer Auffassung aktuell nur schwer einzuhalten. Herstellergarantien sind nicht immer bekannt, eine den rechtlichen Anforderungen entsprechende Garantieerklärung des Herstellers gibt es häufig nicht. 

Hinzukommt, dass sich die Abmahnung des IDO aktuell auf eBay bezieht. Die Unterlassungserklärung gilt jedoch für alle Plattformen. In einem Internetshop mag eine Information über eine Garantie noch möglich sein, bei Amazon wird es jedoch sehr schwierig.

Ich sehe jedoch rechtliche Möglichkeiten, gegen die Abmahnung vorzugehen.

Ich berate Sie gerne konkret.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen. 

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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