IDO fordert Vertragsstrafe – zahlen?

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Sie haben ein Schreiben des IDO Interessenverband e.V. bekommen? Sie werden zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund erneuter und angeblich festgestellter Verstöße aufgefordert?

Womöglich haben Sie sich schon einmal mehr oder weniger mit dem IDO Interessenverband auseinandersetzen müssen, nämlich – und das kann schon einige Zeit zurückliegen – als Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, ausgesprochen durch den Interessenverband, zugestellt bekommen haben. Damals ging es womöglich um diverse Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften. Sie haben sodann womöglich eine Geldsumme an den Verein gezahlt und die Sache ist hiernach fast schon in Vergessenheit geraten.

Abmahnung, dann Vertragsstrafe

Sie erinnern sich vielleicht noch, dass Sie nach Erhalt der Abmahnung eine Unterlassungserklärung gegenüber IDO abgegeben haben. Sie haben hierin versprochen, eine bestimmte Handlung in der Zukunft nicht mehr vorzunehmen und dies unter eine Vertragsstrafe gestellt. Das bedeutet konkret: Sollten Sie diese Handlung doch noch einmal vornehmen, so wird die versprochene Vertragsstrafe fällig und kann von IDO gefordert werden.

Anwaltlich prüfen lassen, ggf. nichts zahlen

Ob die Forderung berechtigt ist, sollte stets genau geprüft werden. Dies gilt gleich in zweierlei Hinsicht: Liegt denn überhaupt ein Verstoß gegen die von Ihnen abgegebene Unterlassungserklärung vor? Wenn ja, ist die Höhe der geforderten Vertragsstrafe überhaupt angemessen?

Wettbewerbsrechtliche Verstöße vermeiden

AGB-Textvorlagen aus dem Internet bieten keinen umfassenden Schutz vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Abgemahnt werden auch Verstöße, die ihren Ursprung nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, so zum Beispiel besondere Kennzeichnungspflichten für Textilien etc.

Auch hier kann Ihnen eine kompetente Beratung helfen, ähnliche Szenarien in der Zukunft zu vermeiden.

Haben Sie eine Abmahnung oder eine Vertragsstrafenforderung erhalten? Sprechen Sie mich gerne an. Der Erstkontakt ist stets kostenfrei*.

[* Mit Ausnahme der gegebenenfalls anfallenden Telefongebühren Ihres Anbieters.]


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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