Ido Verband fordert Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € – wie reagieren?

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Im Nachgang zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung des Ido Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. fordert der Ido Verband nunmehr eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 €. Wie es dazu kommen konnte und wie Sie reagieren sollten, erklären wir in diesem Ratgeberartikel.

Unsere Mandantschaft war Ende 2017 vom Ido Verband wegen diverser Wettbewerbsverstöße auf eBay abgemahnt worden (u. a. fehlende Widerrufsbelehrung, Werbung mit der Klausel „versicherter Versand“). Daraufhin wurde unsere Kanzlei beauftragt und von hieraus eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Nun erreichte unseren Mandanten ein weiteres Schreiben des Ido Verbands, in dem die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € verlangt wird. Begründet wird die Forderung damit, dass unser Mandant in einem seiner Angebote die Klausel „versicherter Versand“ nicht entfernt hat.

Unsere Einschätzung:

Da unsere Mandantschaft unsere Kanzlei unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung beauftragt hatte, wurde von hieraus eine modifizierte Unterlassungserklärung unter Anwendung des Hamburger Brauchs abgegeben. Hierbei wird keine feste Vertragsstrafe für den Fall eines Verstoßes vereinbart, sondern die Vertragsstrafe in das Ermessen des Unterlassungsgläubigers gestellt.

Unserer Auffassung nach kann die Höhe der Vertragsstrafe nicht als angemessen angesehen werden. Denn bei der Bemessung der Vertragsstrafe kommt es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, auf Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung und ihre Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierten Schadensersatz an.

Unser Rat an Sie:

Haben Sie eine Vertragsstrafenforderung erhalten? Sodann sollten Sie den geforderten Betrag nicht ohne vorherige anwaltliche Überprüfung zahlen. Stattdessen sollten Sie anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, um die geforderte Vertragsstrafe möglichst zu reduzieren. Bei Erhalt einer Abmahnung sollten Sie zudem keine Unterlassungserklärung vorschnell oder selbständig abgeben.

Wir helfen Ihnen!

Wir stehen Ihnen gerne bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung, wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage erhalten haben. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne telefonisch erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Da uns Kostentransparenz wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.


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