Ihnen wird ein Wohnungseinbruchdiebstahl vorgeworfen? – Vorladung und Anklageschrift schon erhalten

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Der Wohnungseinbruchdiebstahl ist in § 244 Abs. 1 Nr. 3 geregelt. Dieser pönalisiert das Einbrechen, das Einsteigen, das Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeugs in eine Wohnung und das Verborgenhalten in einer Wohnung. Ein schlichtes Hineingelagen stellt keinen Wohnungseinbruchdiebstahl dar.

Wohnungen im Sinne von § 244 StGB sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Der Wohnungsbegriff ist sehr umstritten. Nebenräume wie zum Beispiel Arbeitszimmer, Kellerräume, Dachböden gehören ebenfalls zur Wohnung. Denn diese stehen mit den Wohnräumen in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang und von denen aus Wohnräume ohne weitere Hindernisse zu erreichen sind (vgl. Fischer § 244 Rn. 47a.). Allerdings teilen sich dabei die Meinungen (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 10. 4. 2000 – 2 Ss 366/99 = NStZ 2000, 479.), sodass ein rechtlicher Spezialist mittels inhaltlicher Auslegung gute Verteidigungschancen innehat.

§ 244 StGB fordert folgende verschiedene Tathandlungen alternativ:

Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen.

Einsteigen ist das Betreten des geschützten Raumes auf einem dafür regelmäßig nicht bestimmten Weg unter Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft.

Schlüssel sind falsch, wenn sie zur Tatzeit vom Berechtigten nicht oder nicht mehr zur Öffnung des fraglichen Verschlusses bestimmt sind.

Nicht nur der vollendete Wohnungseinbruchdiebstahl wird unter Strafe gestellt, sondern auch die versuchte Tat. 

Schweigerecht wahrnehmen und rechtlichen Beistand zur Seite holen!

Wenn ein Brief mit einer Vorladung oder Anklageschrift zu Hause eintrifft, werden die meisten verständlicherweise nervös und wollen selbstständig und schnell handeln. Allerdings sollten Sie in diesem Fall nicht der Aufforderung der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung nachgehen. Vielmehr sollten Sie vorerst Ihr Schweigerecht wahrnehmen und schnellstmöglich einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren, um unbewusste Selbstbelastungen zu verhindern. Denn Ihr rechtlicher Beistand wird Sie bei bestehenden Fragen aufklären.

Der Strafverteidiger erlangt alle Sachverhaltskenntnisse mittels der Akteneinsicht. Die Akteneinsicht legt alle Informationen bezüglich des Tatvorwurfes offen und ermöglicht eine optimale Strafverteidigung. Eine rasche Kontaktierung des Strafverteidigers ist demnach empfehlenswert, denn umso zeitiger kann dieser das Verfahren nach Ihren Interessen lenken.

Welches Strafmaß droht einem Wohnungseinbruchdiebstahl? 

Der Wohnungseinbruchdiebstahl verhält sich strafschärfend gegenüber dem Diebstahl. Aufgrund des erhöhten Sicherheitsbedürfnisses der Bevölkerung unterliegt auch die Wegnahme einer geringwertigen Sache dem schärfer bestraften Wohnungseinbruchdiebstahl. Das Strafgesetzbuch ordnet eine Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an. 

Handelt es sich bei dem Wohnungseinbruchdiebstahl um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, setzt das Strafgesetzbuch aus Gründen des Eindringens in den Kernbereich des Intimlebens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren voraus. 

Dies zeigt, dass nicht der Verlust eines persönlichen Gegenstandes der Grund für das erhöhte Strafmaß ist, sondern vielmehr das Bedrohtheits- und Schutzlosigkeitsgefühl in seiner Privatwohnung ausschlaggebend sind.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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