🏠 Ihr Recht als Mieter: 🔑 Untervermietung auch in Einzimmerwohnungen möglich! 🚪✨

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Wussten Sie, dass Sie als Mieter das Recht haben, selbst eine Einzimmerwohnung unterzuvermieten? Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 13.09.2023 – VIII ZR 109/22) hat bestätigt: Auch in kleinen Wohnungen können Sie Teile Ihres Wohnraums legal weitergeben. Erfahren Sie, wie Sie Ihr Recht auf Untervermietung nutzen können, selbst wenn Sie nur einen Teil des Wohnraums überlassen und diesen nicht vollständig aufgeben.

Erfolgsgeschichte aus Berlin: Ein Mieter setzt sich durch!

Ein Mieter aus Berlin zeigt, wie es geht. Trotz einer Absage der Vermieter und einer ersten Niederlage vor dem Amtsgericht gelang es ihm, die Erlaubnis zur Untervermietung seiner Einzimmerwohnung zu erstreiten – ein inspirierendes Beispiel für alle Mieter!

Was bedeutet das Urteil des BGH für Sie?

Der BGH macht klar: Die Größe Ihrer Wohnung spielt keine Rolle. Ob Sie für eine begrenzte Zeit ins Ausland gehen oder aus anderen Gründen untervermieten wollen, Ihre Rechte bleiben bestehen. Selbst wenn Sie nur einen kleinen Teil der Wohnung untervermieten und persönliche Gegenstände dort belassen, kann Ihnen der Vermieter die Untervermietung nicht einfach verwehren.

Nutzen Sie Ihre Rechte – auch in kleinen Wohnungen!

Viele Mieter glauben, dass Einzimmerwohnungen vom Recht auf Untervermietung ausgeschlossen sind. Dieses Urteil zeigt: Sie haben mehr Möglichkeiten, als Sie denken. Nutzen Sie Ihre Rechte und bewahren Sie sich Ihren Wohnraum, selbst wenn Sie zeitweise abwesend sind.

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