Im Arzthaftungsrecht ist der medizinische Sachverständige entscheidend …

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... doch was tun, wenn dieser auf der Seite des Arztes steht?

Streiten sich Patient und Arzt über die Frage, ob es zu einem Behandlungsfehler gekommen ist, so müssen häufig Gerichte entscheiden. Ein Gericht darf jedoch einen Arzthaftungsprozess nicht entscheiden, ohne zuvor einen medizinischen Sachverständigen befragt zu haben. Dem Sachverständigen kommt deshalb eine überragende Bedeutung in diesen Prozessen zu. Nicht selten folgen die Gerichte seinen Ausführungen uneingeschränkt.

Im Idealfall ist dieser medizinische Sachverständige objektiv.

Im Idealfall steht der Sachverständige weder auf der Seite des Arztes noch auf der Seite des Patienten.

Im Idealfall steht er ausschließlich auf der Seite der Wissenschaft.

Die Praxis zeigt jedoch, dass es sich in der Realität anders verhält als im Idealfall. Nicht selten ist es so, dass der Sachverständige auf der Seite des Arztes steht und diesen in Schutz nimmt.

Was können die Ursachen dafür sein und was muss der Rechtsanwalt in einem solchen Fall tun?

Ursachen
Als Ursachen kommen insbesondere die folgenden Aspekte in Betracht:

  • wirtschaftliche Interessen (Honorare, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehen),
  • akademischer Schulterschluss,
  • kollegiale Schutztendenz,
  • berufliche Kooperation,
  • gemeinsame Vernetzung,
  • private Bekanntschaft,
  • Sorge darum, der Sachverständige könnte von dem Arzt selbst einmal begutachtet werden.

Möglichkeiten des Anwalts
Besteht Anlass für Zweifel an der Objektivität des Sachverständigen, hat der Rechtsanwalt im Wesentlichen die folgenden Möglichkeiten:

  • Einholung eines Privatgutachtens;
  • Beantragung eines neuen gerichtlichen Sachverständigengutachtens gemäß § 412 ZPO;
  • Ablehnung des Sachverständigen gemäß §§ 406, 42 Abs. 2, 44 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit;
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 839 a BGB.

Vorgaben des Bundesgerichtshofes
Wenn der gerichtliche Sachverständige den Behandlungsfehler verneint, der Privatsachverständige des Patienten diesen jedoch bejaht, so sind die Anforderungen des Bundesgerichtshofes an die Feststellungen des Gerichtes sehr streng:

  • Das Gericht muss das Privatgutachten berücksichtigen (BGH NJW 2005,888);
  • Das Gericht muss die Äußerungen der Sachverständigen auf Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen (BGH NJW 2005,889);
  • Das Gericht muss auf die Aufklärung von Widersprüchen hinwirken (BGH VersR 1996, 1535);
  • Das Gericht darf dem einen Gutachten nur dann den Vorzug gegenüber einem anderen geben, wenn es diese Entscheidung einleuchtend und logisch nachvollziehbar begründet (BGH NJW-RR 2004, 1679).

Auf die Einhaltung dieser Vorgaben des Bundesgerichtshofes kann und muss der Rechtsanwalt mit entsprechenden Anträgen achten.

Gesetz und Rechtsprechung geben dem Patienten damit wirksame Instrumente an die Hand, um sich gegen einen nicht objektiven Sachverständigen zur Wehr setzen zu können.

Malte Oehlschläger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

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