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Der sachverständige Zeuge bei Behandlungsfehlern im Medizinrecht

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Gerade bei ärztlichen Behandlungsfehlern ist der geschädigte und oft auch demoralisierte Patient darauf angewiesen, einen guten Anwalt zur Seite zu haben, der für ihn die Beweisbeschaffung „in die Hand nimmt”.

Hier stellt sich dann nicht selten die Frage, ob neben bzw. zusätzlich zu den eingeholten Behandlungsunterlagen die Nachbehandler des Patienten als Zeugen im Prozess verwendet werden können bzw. sollen.

In rechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten:

Sachverständige Zeugen sind nur Zeugen und keine Sachverständigen (§ 414 ZPO), meist sind diese die vor- oder nachbehandelnde Ärzte des Klägers, vgl.

– BGH, Beschl. v. 15. 9. 2010 – XII ZB 383/10 – NJW 2011, 520 – MedR 2011, 434.

Häufig wird im Medizinschadensrecht und auch im Personenversicherungsrecht von Patientenseite die Nennung behandelnder Ärzte als Zeugen gewünscht, diese können aber aus obigem Grund nicht zu Wertungen, sondern lediglich zu ihren Beobachtungen bei der Untersuchung des Patienten, insbesondere bei einer Erstuntersuchung befragt werden. Häufig werden diese Beobachtungen in einem Attest oder Befundbericht festgehalten, so dass eine Befragung als Zeuge oft nicht erforderlich ist, wenn der Gutachter das Befundergebnis in seiner Stellungnahme einbezogen und gewürdigt hat.

– BGH, Urt. v. 3. 6. 2008 – VI ZR 235/07 – NJW-RR 2008, 1380 = VersR 2008, 1133

– BGH, Urt. v. 20. 3. 2007 – VI ZR 254/05 – NJW 2007, 2122 = VersR 2008, 235 Rn 21

– BGH, Urt. v. 16. 11. 1999 – VI ZR 257/98 – NJW 2000, 862 = VersR 2000, 372

Wenn Tatsachen unter Beweis gestellt werden, zu denen der Arztbericht nichts aussagt, darf dieser jedoch nicht die Vernehmung des Zeugen (ggf. nach Beiziehung der Behandlungsunterlagen vom Zeugen – § 142 ZPO) ersetzen.

– OLG Karlsruhe GesR 2010, 367

Darauf, dass statt eines Sachverständigen ein sachverständiger Zeuge gehört wird, darf sich das Gericht allerdings nicht beschränken.

– OLG Koblenz GesR 2005, 473

Nur, wenn ein Arzt als Sachverständiger belehrt wurde, können gutachterliche Aussagen des Arztes, der als sachverständiger Zeuge geladen wurde, verwertet werden.

– OLG Celle VersR 2000, 58 – NA-BGH –

Das Gericht muss einem Antrag auf Zeugenvernehmung nachkommen und die Aussage würdigen, wenn Beobachtungen eines sachverständigen Zeugen (z.B. vor- und/oder nachbehandelnder Arzt) die Grundlage für Wertungen eines Sachverständigen bilden. 

– BGH, Urt. v. 18. 3. 1997 – VI ZR 121/96 – NJWE-VHR 1997, 159

Es grüßen Sie herzlich

Ihr 

RA Florian Höbel - Patientenanwalt für Freiburg und

RA Michael Graf - Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht in Freiburg



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