Im Urlaub gelten andere Regeln - oder nicht?

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Wer auf Reisen geht, kann viel erleben. Am Pool stellen manche Urlauber verwundert fest, dass die Liegen mit Handtüchern belegt sind. Allerdings sind die Besitzer der Handtücher weit und breit nicht zu sehen.

Bereits in den frühen Morgenstunden machen sich manche Hotelgäste auf, um die „besten“ Liegeplätze am Pool mit Handtüchern zu „besetzen“. Verbindlich ist dies jedoch nicht. Das Handtuch kann ohne weiteres von der Sonnenliege genommen werden. Dabei sollte man allerdings darauf achten, dass der Handtuchbesitzer nicht gerade im Pool seine Bahnen zieht. Gefährlich für die eigene Gesundheit kann es allerdings werden, wenn der Handtuchbesitzer plötzlich auftaucht und sich über die Entfernung aufregt.

Manchmal gibt es allerdings Liegen, die vermietet werden. Hier darf man Handtücher nicht einfach entfernen. Wenn ein Gast für die Liege bezahlt hat, dann kann er auch sein Handtuch auf die Liege legen.

Bei Reisemängeln muss immer beachtet werden, dass bereits vor Ort Abhilfe gefordert werden muss. Dies sollte man sich auch schriftlich bestätigen lassen. Dabei ist darauf zu achten, dass das Datum der Meldung angegeben wird. Wurden die Mängel vor Ort nicht gemeldet, bestehen schon deshalb später keine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter.

Nach Urlaubsrückkehr ist darauf zu achten, dass der Reiseveranstalter sofort kontaktiert werden muss. Das Reiserecht sieht vor, dass ein Urlauber Ansprüche innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Rückkehr schriftlich und vollständig anzeigt. Wird diese Frist versäumt, sind alle Ansprüche ausgeschlossen. Es empfiehlt sich deshalb, möglichst schnell nach der Reise einen Anwalt zu fragen.

Herr Rechtsanwalt Tilch aus der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte, Fürth, hilft Ihnen hier gerne weiter.


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