Immer wieder falsch gemacht: Sicherheitseinbehalt im Baurecht

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Die Standardfalle im Baurecht nach VOB/B

Vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer einen Sicherheitseinbehalt für Gewährleistungsansprüche, der durch Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft ablösbar ist, so ist der Auftraggeber zur sofortigen Auszahlung des einbehaltenen Betrages verpflichtet.

Der Auftragnehmer muss dann keine Sicherheit (z.B. Gewährleistungsbürgschaft) leisten, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber vergebens zur Zahlung des Sicherheitseinbehaltes auf ein Sperrkonto aufgefordert hat. Dies ist die klare Folge aus § 17 Abs. 6 Nr. 3 VOB/B. Eine Nachfristsetzung ist ausdrücklich nicht erforderlich.

Diese Konstellation wurde bereits vom BGH mit Urteil vom 26.06.2003 – VII ZR 281/02 – entschieden.

Es ist unerklärlich, warum dies in der Praxis immer wieder falsch gemacht wird. 

Auftraggeber verlieren durch fehlerhaftes Handeln immer wichtige Rechte gegenüber dem Auftragnehmer. 

Für Auftragnehmer am Bau gilt, dass es keine Pflicht gibt, sich mit störrischen Auftraggebern über Gebühr zu beschäftigen. Da die Bestellung von Bürgschaften immer mehr Probleme für kleinere und mittlere Unternehmen mit sich bringt, bietet sich hier ein Hintertürchen, der lästigen Pflicht zur Bürgschaftsstellung zu entkommen.


Der entscheidende Leitsatz des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 26.06.2003 – VII ZR 281/02, im Detail zum Nachlesen


"Der Auftragnehmer kann die sofortige Auszahlung des Sicherungseinbehaltes ohne Nachfrist verlangen, wenn der Auftraggeber die Einzahlung auf ein Sperrkonto endgültig verweigert hat."




Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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