Immobiliendarlehensverträge mit der LBS aus 2007 jetzt widerrufen!

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Rechtsprechung des BGH macht Widerruf nach Jahren möglich

Der Bundesgerichtshof hat in vielen Verfahren bereits Widerrufsbelehrungen zu Immobiliendarlehensverträgen für fehlerhaft und damit ungültig erklärt. Für Darlehensnehmer bedeutet die Judikatur des höchsten deutschen Gerichts die Widerrufbarkeit ihrer seit Jahren laufenden Verträge. Schätzungsweise 80% der im Bundesgebiet kursierenden Belehrungsformulare sind fehlerhaft und damit potentiell ungültig.

In Zeiten historisch niedriger Zinsen an den Geldmärkten eröffnet sich Darlehensnehmern die Chance, alte Verträge zu aktuellen attraktiven Konditionen umzuschulden. Da die im Kündigungsfall zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen des Widerrufs entfällt, steht dem Ausstieg auch keine teure Strafzahlung im Wege. Darlehensnehmern bietet sich damit die Möglichkeit, tausende Euro an Zinsen zu sparen.

Hintergrund dieses für Banken zum finanziellen Fiasko ausufernden „Widerrufsjokers“ ist die mangelhafte Umsetzung der seit dem 1. November 2002 für Kreditinstitute bestehenden Pflicht, Kunden bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrags umfassend und eindeutig über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Gerichtlich beanstandet wurden unter anderem gravierende Verstöße gegen das gesetzliche Deutlichkeitsgebot.

Für Mitte 2016 angekündigte Gesetzesänderung könnte das Ende des „Widerrufsjokers“ bedeuten

Der Bundesrat hat indes bereits eine Gesetzesänderung vorgeschlagen, deren Umsetzung zu einer drastischen Verkürzung des bisher unbegrenzt auszuübenden Widerrufsrechts führen würde. Stichtag wäre der 21. Juni 2016 – nach diesem Datum wären zwischen 2002 und 2010 geschlossene Verträge nicht mehr widerrufbar. Die Lobby der Kreditinstitute hat hier offenbar ganze Arbeit geleistet, um den durch ausfallende Zinszahlungen entstehenden finanziellen Schaden zu begrenzen. Darlehensnehmer müssen sich möglicherweise beeilen.

Auch Belehrungsformulare der LBS aus Juni 2007 fehlerhaft und damit potentiell widerrufbar!

Auch Ihr Vertrag mit der LBS könnte noch widerrufbar sein. Formulare die die Bank im Juni 2007 ausgegeben hat, enthalten unserer Ansicht nach Fehler, die im Einzelfall zur Ungültigkeit der jeweiligen Belehrung führen können. Gleichzeitig können auch Verträge mit der LBS aus anderen Jahrgängen widerrufbar sein.

Fehler im Einzelnen: LBS bestimmt Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig

In den Formularen der LBS heißt es: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Das Wort „frühestens“ legt dem Leser nahe, dass der Fristbeginn noch von anderen Faktoren als dem Erhalt des Belehrungspapiers abhängig sein muss. Welche Voraussetzungen aber im Einzelnen noch erfüllt sein müssen, um die Frist tatsächlich in Gang zu setzen, wird nicht erläutert. Die Formulierung ist daher nicht geeignet den Darlehensnehmer eindeutig und unmissverständlich zu informieren.

Frist zur Erstattung von Leistungen nur einseitig in Formularen der LBS

Die LBS stellt in der Folge die Pflicht des Kunden zur Rückerstattung von Leistungen nach einem Widerruf innerhalb von 30 Tagen dar. Dass aber auch die Bank selbst diese Pflicht innerhalb derselben Frist zu erfüllen hat, wird nicht erläutert. So bleibt es bei einer unvollständigen Darstellung, die dem Kunden nahe legt, die LBS unterliege gerade keiner Frist zur Rückerstattung seiner Zahlungen. Eine Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben erscheint sehr fraglich.

Werdermann | von Rüden – Prüfung Ihrer Unterlagen durch Experten

Darlehensnehmer, die einen Widerruf ihres unattraktiven Vertrages erwägen, sollten eine professionelle Prüfung ihres Falles veranlassen. Pauschal lässt sich die Widerrufbarkeit der Verträge mit der LBS nicht bejahen – jedoch liefern vermehrt auftretende Fehler Anhaltspunkte für einen möglicherweise erfolgreichen Widerruf. Unerlässlich bleibt jedoch eine umfassende Aufarbeitung der jeweiligen Unterlagen im Vorfeld jeder Widerrufserklärung.

Bei Werdermann | von Rüden bieten wir Ihnen eine kostenlose Vorprüfung Ihrer Unterlagen als ersten Schritt in Richtung Widerruf an. Vor dem Hintergrund unserer langjährigen Erfahrung im Bereich des Kredit- und Kapitalmarktrechts sind wir zuversichtlich, auch für Sie einen schnellen Weg aus Ihrem lästigen Alt-Vertrag finden zu können. Nähere Informationen finden Sie unter https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

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Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet.


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