Immobiliendarlehensverträge mit der SEB AG aus Mai 2007 widerrufen!

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Tausende fehlerhafte Widerrufsbelehrungen zu Immobiliendarlehensverträgen in ganz Deutschland

Kreditinstitute wie die SEB AG sind seit dem 1. November 2002 verpflichtet, Darlehensnehmer bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrages umfassend über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Dieser Informationspflicht kamen viele Banken aber offenbar nur unzureichend nach – der BGH hat bereits mehrfach entsprechende Belehrungen für ungültig erklärt.

80% der im Bundesgebiet existierenden Belehrungsformulare zu Immobiliendarlehensverträgen sollen Schätzungen zufolge Fehler enthalten und sind damit potentiell ungültig. Darlehensnehmer haben damit in Zeiten historisch niedriger Zinsen an den Geldmärkten die Möglichkeit, ihr Vertragsverhältnis ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu verlassen.

Denn ist eine Widerrufsbelehrung ungültig, hat die im Normalfall 14 Tage betragende Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen. Darlehensnehmer können ihren Vertrag nach jahrelanger Laufzeit widerrufen und haben aktuell die Möglichkeit zu rekordverdächtig attraktiven Konditionen umzuschulden. Hier lassen sich tausende Euro an Zinsen sparen!

Neuer Gesetzesentwurf: Verträge möglicherweise nur noch bis Mitte 2016 widerrufbar

Es droht jedoch bereits ein Ende des „Widerrufsjokers“: Ein Gesetzesentwurf des Bundesrates wird bei seiner Umsetzung dazu führen, dass die meisten Verträge nur noch bis Mitte 2016 widerrufbar sind. Stichtag wäre der 21. Juni 2016. Offenbar hat die Bankenlobby an dieser Stelle ganze Arbeit geleistet, um den durch ausfallende Zinszahlungen entstehenden Schaden zu begrenzen. Da eine Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes nicht unwahrscheinlich ist, wird Darlehensnehmern zur Eile geraten.

SEB AG gab im Mai 2007 fehlerhafte Widerrufsbelehrungen aus

Die SEB AG hat im Mai 2007 Belehrungen ausgegeben, die unserer Ansicht nach fehlerhaft und damit möglicherweise widerrufbar sind. Gleichzeitig sind sehr wahrscheinlich auch Belehrungen der Bank aus anderen Jahrgängen betroffen.

Einseitige Bestimmung zu Rückgewährpflichten in Formularen der SEB AG

In den Formularen werden die im sogenannten „Rückgewährschuldverhältnis“, welches nach dem Widerruf eines Vertrags entsteht, bestehenden Pflichten nur unvollständig dargestellt. Es finden sich nur Erläuterungen zur Pflicht des Darlehensnehmers, nach einem Widerruf alle erhaltenen Zahlungen, namentlich also die Darlehenssumme, zurückzugewähren. Dass auch die SEB AG selbst als Kreditinstitut verpflichtet ist, alle vom Kunden erhaltenen Zahlungen nach einem Widerruf rückzuerstatten, wird nicht angesprochen. Eine vollständige Darstellung wäre mit Blick auf das gesetzliche Erfordernis der vollständigen und abschließenden Widerrufsbelehrung aber unbedingt notwendig gewesen.

Keine Fristangabe zur Rückgewährpflicht in Formularen der SEB AG

Die SEB AG weist den Kunden innerhalb ihrer Erläuterungen zur Rückgewährpflicht zudem nicht auf die gesetzliche Frist von 30 Tagen hin, innerhalb derer die beiderseitigen Leistungen rückabzuwickeln sind. Ein Hinweis auf diese Frist kann aber nicht entbehrlich sein. Dem Darlehensnehmer muss ansonsten das falsche Bild entstehen, er unterliege gerade keiner Frist zur Rückgewähr. Ein solches Ergebnis wäre unhaltbar. Erneut ist die Belehrung damit an dieser Stelle nicht vollständig.

Kein Abschluss unter Widerrufsbelehrungen der SEB AG

Unter der Widerrufsbelehrung fehlt weiterhin ein deutlicher Abschluss, der kenntlich macht, dass die Belehrung an dieser Stelle am Ende ist. Vorgesehen sind die folgenden Angaben: Ort, Datum, Unterschriftsleiste, die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“, die Wörter „Ihre SEB AG“.

Werdermann | von Rüden Rechtsanwälte – Widerruf Ihrer Immobiliendarlehens durch Experten

Den Widerruf Ihres Darlehens sollten Sie als Darlehensnehmer bei der SEB AG unbedingt Experten überlassen. Ein Widerruf muss mit rechtlichem Sachverstand angegangen werden. Neben einer umfassenden Vorbereitung, steht und fällt ein Widerruf auch mit einem professionellen Vorgehen gegenüber der Bank. Wer als Darlehensnehmer eigenmächtig handelt, läuft Gefahr sich seiner Rechte zu beschneiden.

Bei Werdermann | von Rüden sind wir indes zuversichtlich, auch für Sie einen schnellen Weg aus Ihrem lästigen Alt-Vertrag finden zu können. Als ersten Schritt in Richtung Widerruf bieten wir Ihnen eine kostenlose Vorprüfung Ihrer Vertragsunterlagen an. Nähere Informationen finden Sie unter https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

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Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet


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