Immobilienschenkung in Spanien: Widerruf einer Schenkung in Spanien 2022 – Steuerpflichten

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Schenkung einer Immobilie in Spanien, Teneriffa, Gran Canaria, Mallorca, Costa Brava

Die Schenkung mit einem Niessbrauchsvorbehalt, gibt dem Schenker das lebenslange Nutzungsrecht, was in der Praxis stets zu empfehlen ist. Sollte trotzdem die Schenkung zu 100% erfolgen, und es kommt spaeter zu einer Verarmung des Schenkers kann es zu einem Widerruf kommen.

Der Widerruf einer Schenkung ist stets zu unterscheiden von der einvernehmlichen Rückgängigmachung einer Schenkung. Seit dem Urteil vom 24.05.2002 DGRN müssen die Grundbuchämter die Rückgängigmachung einer Schenkung hinnehmen.

Beispiel:

Der Vater verschenkt seine Immobilie auf Teneriffa unter Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge von 99,9 % an seinen Sohn.  Diese Verguenstigung gilt im Jahre 2022 nur noch bis zum Immobilienwert von ca 290.000 Euro, mit der neuen Berechnung des Referenzwertes, der den Schenkungswert bestimmt. Der Vater verarmt und möchte auf Teneriffa in dem Haus leben.

Hier gibt es verschiedene Handlungsalternativen:

  1. Der Vater zahlt Miete an seinen Sohn.
  2. Der Vater widerruft die Schenkung. Hier ist die Regelung des Art.647 CC (spanisches Zivilgesetzbuch) hervorzuheben und es können nur Widerrufsgründe genutzt werden, die in der notariellen Schenkungsurkunde genannt waren. Gesetzliche Widerrufsgründe sind Undank und Verweigerung von Unterhalt in extremen Fällen. Diese Widerrufsgründe müssen gerichtlich geltend gemacht werden.
  3. Der Sohn willigt der Rückübereignung ein und die Immobilie wird dem Vater zurückübereignet durch eine Aufhebung der Schenkungsurkunde.

Steuerhinweis:

Die Aufhebung der Schenkungsurkunde ändert nichts an der bereits bezahlten Steuer:

  • Schenkungssteuer
  • Gemeindliche Wertzuwachssteuer (Plusvalia municipal)
  • Staatliche Gewinnsteuer (19% auf den Gewinn zwischen den Erwerbskosten und dem aktuellen Referenzwert, abzueglich der Nebenkosten)

Die Rückschenkung durch Auflösung des Schenkungsvertrages ist eine erneute Schenkung, die aber zurzeit mit 99,9 % Vergünstigung auf Teneriffa steuerbegünstigt ist und die Gewinnsteuer empfiehle, und die Plusvalia municipal - gemeindliche Wertzuwachssteuer, nach der neuen Regelung vom 10.11.2021 wuerde nach der realen Regelung nicht anfallen, da kein Gewinn vorliegt.

Tipp Deutsches Schenkungssteuerrecht

§ 528 BGB Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

(1) 1Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. 3Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

Nach dem europäischen Abkommen ROM I könnte bei der spanischen Schenkung sogar deutsches Schenkungsrecht vereinbart werden, Art.3. Rechtswahl, hier sollten Sie jedoch eine Beratung in unserer Kanzlei, spezialisiert auf europäisches Recht, spanisches Immobilienrecht und Schenkungssteuerrecht, in Anspruch nehmen, da diese Rechtsanwendung mit dem spanischen Grundbuchrecht kollidieren kann. Im Zweifelsfall gilt nach Art.4 Rom I das spanische Recht, da die Immobilie in Spanien, auf Teneriffa oder Mallorca gelegen ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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