Schenkung in Spanien Steuerpflichten in Deutschland und Spanien im Jahre 2024

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Schenkung in Spanien

Eine Schenkung auf den Todesfall wurde in dem FG Hamburg Urteil vom 15.3.23 entschieden und diese Entscheidung ist auch wichtig fuer spanische Schenkungsfaelle.

Oftmals wird in Spanien eine Ferienwohnung, bzw die Miteigentumshaelfte, zu Lebzeiten uebertragen und der Niessbrauch zurueckbehalten. Hierbei besteht die Steuerpflicht in erster Linie in Spanien, da die Immobilie dort belegen ist. Es gibt aber auch die Variante, dass nur der Niessbrauch uebertragen wird, und zwar zweistufig, zu Lebzeiten 50% und in einem Vermaechtnis nach dem Versterben 50%.

Es fallen die folgenden Steuern in Spanien an.
 Fuer den Beschenkten:
 a. Schenkungssteuer (je nach Region, bis zu 99.9% beguenstigt (Bsp Teneriffa, Gran Canaria, kanarische Inseln)

b. gemeindliche Wertzuwachssteuer (sogenannte Plusvalia)

Fuer den Schenker
 a. Veräusserungssteuer 19% (Nichtsteuerresident)
 
 Zu beachten ist, dass wenn Schenker und Beschenkter in Deutschland steuerlich ansaessig sind, dann fiele auch in Deutschland die Schenkungssteuer an, anrechenbar die spanische Schenkungssteuer.

In dem oben zitierten Urteil, hatte der Steuerpflichtige vor dem Finanzgericht geklagt, dass er zu Lebzeiten eine Haelfte des Nutzungsrechts der Wohnung erhalten hatte, was steuerlich dem gesamten Nutzungsrechtes der Immobilie gleichkaeme. Das Finanzgericht teilte diese Meinung nicht, und nahm eine Schenkungssteuerpflicht fuer die 50% Nutzungsrecht zu Lebzeiten an und fuer die zweite Haelfte die Erbschaftssteuer, nach dem Tod der Miteigentuemerin.
 Diese steuerrechtliche Qualifizierung wuerde auch in Spanien Anwendung finden, wenn man nur einen Niessbrauch auf 50% zu Lebzeiten erhaelt und nach dem Tod die zweite Haelfte und das wirtschaftliche Eigentum geht an die Erben als Kinder.

Diese Konstellation findet sich haeufig wenn ein Ehegatte zu Lebzeiten dem anderen Ehegatten den Niessbrauch an 50% uebertraegt, um zu Lebzeiten noch die andere Haelfte selbst zu nutzen und nach dessen Ableben der ueberlebende Ehegatte nicht Erbe wird, sondern die Kinder, aber der ueberlebende Ehegatte noch bis zum Ableben die gesamte Immobilie nutzen sollen darf.

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