Immobilienverkauf in Spanien – die gemeindliche Wertzuwachssteuer

  • 2 Minuten Lesezeit

Die gemeindliche Wertzuwachssteuer wird in Spanien umgangssprachlich auch als plusvalía municipal bezeichnet.

Die Steuer ergeht aus dem staatlichen Haushaltsgesetz und dem Art. 107 LHL, welches die Gemeinden mit dem Steuersatz und dem Bodenwert individuell bestimmen können. Die Eigentumsdauer ist für die Höhe der Steuerfestsetzung entscheidend, da im ersten Jahr nach Erwerb keine Steuer anfällt und der maximale Steuerbetrag nach 20 Jahren erreicht wird.

Damit finden sich in Spanien Orte mit erheblichen Steuerbescheiden wie Telde, San Bartolome de Tirajana, Agüimes (Gran Canaria), Arona, Puerto de la Cruz (Teneriffa), Antigua (Fuerteventura), Torrevieja (Valencia) oder Barcelona, etc.

Die gemeindliche Wertzuwachssteuer ist bislang bei jeder Eigentumsübertragung an die Gemeinde zu zahlen. Folglich ist beim Immobilienverkauf vom Verkäufer die gemeindliche Wertzuwachssteuer zu zahlen gewesen.

Die erste Rechtsprechung aus dem Jahre 2010 entstand aus der Immobilienkrise, da nicht verständlich war, dass Immobilien, die mit Verlusten verkauft wurden, zu einer Gewinnsteuerzahlpflicht führen sollten.

Die spanische zentralstaatliche Gewinnsteuer war negativ, da die Immobilien mit Verlusten verkauft wurden, wogegen die Gemeinden Steuerbescheide mit erheblichen Steuerzahlbeträgen erließen. Damit begann die Rechtsprechung, die ersten Steuerbescheide aufzuheben.

Dann wurden die Steuerbescheide korrigiert, da die Berechnungsgrundlage sich nicht aus der vergangenen Bodenwertsteigerung gebildet hat, sondern aus dem aktuellen Bodenwert aus dem Grundsteuerbescheid und Katasterauszug.

Aktuell für 2020

Aktuell im Jahr 2020 wird die gemeindliche Wertzuwachssteuer nur noch zurückzufordern sein, wenn keine Gewinn beim Verkauf einer Immobilie erwirtschaftet wurde, oder bei Erbschaften oder Schenkungen ohne Wertzuwachs. 

Damit wird der Rechtsprechung aus 2018 gefolgt, ausgelöst mit dem Urteil vom Verwaltungsgericht in Las Palmas de Gran Canaria vom 29.01.2018, welches auch bei Erbschaften den Steuerbescheid der gemeindlichen Wertzuwachssteuer aufgehoben und zugunsten der Erben angeordnet hat, dass die Gemeinde die gezahlte Wertzuwachssteuer zzgl. Verzugszinsen zurückzahlt.

Unser Service: Erbschaft + Immobilienverkauf in Spanien aus einer Hand

Wir vertreten Sie beim Immobilienverkauf und bei Erbschaften in Spanien und stellen den juristischen korrekten Antrag, sodass Sie bei einer Gesetzesänderung den Rückforderungsantrag stellen können.

Sie können bereits jetzt den Rückforderungsantrag der bezahlten Wertzuwachssteuer stellen, müssten bei negativem Bescheid jedoch den Rechtsweg beschreiten, mit guten Erfolgschancen.

Wichtig

Sie sollten nicht länger als 4 Jahre nach dem Steuerbescheid mit dem Rückforderungsantrag warten, da ansonsten eine Verjährung eintreten könnte.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dietmar Luickhardt

Beiträge zum Thema