Impfpass - Datenschutz verhindert nicht fristlose Kündigung

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Arbeitgeber fragen oft nicht nur den Impfstatus ab, sondern überprüfen die Behauptungen der Arbeitgeber zu dem Ergebnis, dass die im Impfausweis ausgewiesenen Impfstoff-Chargen erst nach den im Impfausweis genannten Impfterminen verimpft worden sind. 

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln ist die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen Vorlage eines gefälschten Impfausweises als rechtmäßig angesehen worden (Urteil vom 23.03.2022 - 18 Ca 6830/21). Die außerordentliche fristlose Kündigung sei demzufolge durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Der Vorwurf, dass die Eintragungen in dem von ihr vorlegten Impfpass unzutreffend sind, habe sie nach Ansicht der Richter nicht entkräften können.

Da die Klägerin ihre unwahre Behauptung über den vollständigen Impfschutzes durch Vorlage eines falschen Impfnachweises zu belegen versucht hat, habe sie das für eine auch nur befristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen verwirkt (Urteil vom 23.03.2022).

Beachtlich ist nach Einschätzung des im Recht der Covid-Maßnahmen spezialisierten Rechtsanwalt Christian Steffgen, dass der Verwertung des entsprechenden Tatsachenvortrags der Arbeitgeberin nach Bewertung durch das Arbeitsgericht die Berufung auf den Datenschutz nicht erheblich war.  Aus § 28b III IfSG a.F. folgenden Kontroll-Verpflichtung der 3-G-Regel sei sie zum Abgleich mit den öffentlich erhältlichen Daten der Chargenabfrage berechtigt gewesen. 

Im Fall des Arbeitsgerichts Köln betreute die Klägerin als Facharbeiterin Kundenunternehmen, zu denen auch Pflegeeinrichtungen gehören.

Die Anwaltskanzlei Steffgen ist ua. auf Strafverfahren, Bußgeldverfahren und Arbeitsverfahren im Zusammenhang mit Corona-Massnahmen spezialisiert. Eine kostenfreie Erstberatung einschließlich Verfahrenskostenberatung wird angeboten.

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