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Impfpflicht in Pflegeberufen - Welche arbeitsrechtlichen Folgen drohen?

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Ab dem 15. März 2022 tritt die sogenannte Impfpflicht in Pflegeberufen in Kraft. Viele befürchten daher eine Kündigungswelle bzw. eine Verschärfung der Personalsituation im Pflegebereich. Doch was bedeutet Impfpflicht eigentlich genau und welche arbeitsrechtlichen Folgen ergeben sich daraus für Arbeitgeber und Arbeitnehmer? 

Begriff der Impfpflicht ist irrtümlich

 Zunächst ist festzuhalten: Eine allgemeine gesetzliche Impfpflicht gegen Sars-CoV-2 gibt es nicht. Die Corona-Impfverordnung regelt ausschließlich ein Recht auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus. Die Impfung selbst ist aber freiwillig. Der Begriff „Impfpflicht“ ist daher irrtümlich. In § 20 a Infektionsschutzgesetz wird lediglich von einem „Immunitätsnachweis“ gesprochen. Darunter fallen folgende Nachweise:

  • Corona-Impfnachweis
  • Corona-Genesenen-Nachweis
  • Ggf. ein ärztliches Attest, welches belegt, dass gesundheitliche Gründe gegen eine Impfung sprechen ("medizinische Kontraindikation")  

Wer ist von der Regelung betroffen?

Den Immunitätsnachweis muss jeder erbringen, der in einer der im Gesetz genannten Einrichtungen aus dem Gesundheitswesen tätig ist, also z. B. Mitarbeiter/innen in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Arztpraxen oder Rettungsdienste. Doch nicht nur Pflegekräfte, auch das in diesen Einrichtungen tätige Reinigungspersonal, Hausmeister oder Küchenkräfte sind betroffen

Was passiert, wenn die entsprechenden Personen keinen solchen Nachweis vorlegen?

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, unverzüglich nach Ablauf des 15. März 2022 an das zuständige Gesundheitsamt zu melden, welche bei ihm tätigen Personen die Nachweise nicht vorgelegt haben. Auch wenn Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der Dokumente bestehen, muss er dies angeben. 

Das Gesundheitsamt setzt den Betroffenen dann eine Frist, die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Wird diese nicht eingehalten, kann es dem Betroffenen, der nicht geimpft oder genesen ist, ein konkretes Betretungs- und Tätigkeitsverbot aussprechen (§ 20a Abs. 5 S. 3 IfSG).

Beachten Sie:  Hierbei handelt es sich um eine „Kann-Regelung“, d.h. das Gesundheitsamt handelt nach pflichtgemäßem Ermessen und je Einzelfall, ob und in welcher Weise es einschreitet. Erteilt es dem Beschäftigten ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot, kann dieser Widerspruch erheben und, bei Zurückweisung des Widerspruchs, Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Was geschieht in der Zwischenzeit (zwischen Meldung des Arbeitgebers und der Entscheidung des Gesundheitsamts)?

Bis das Gesundheitsamt entschieden hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Personen grundsätzlich möglich. Ungeimpfte Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen verlieren nach Inkrafttreten der einrichtungsbezogenen Impfpflicht Mitte März nicht automatisch ihre Anstellung.  

Wichtig für Arbeitgeber: Es besteht keine Kündigungspflicht!

Der Arbeitgeber ist zudem nicht verpflichtet, ungeimpfte Mitarbeiter/innen zu kündigen. Er kann diese zunächst einmal freistellen. Ob er jedoch ein Recht zur unentgeltlichen Freistellung hat, ist aus dem Gesetzeswortlaut nicht ersichtlich. 

Was gilt für Personen, die ab dem 16. März 2022 in einer Einrichtung des Gesundheits- oder Pflegesektors arbeiten möchten?

Neueinsteiger in Pflegeberufen müssen einen Impf- oder Genesenen-Nachweis oder ein ärztliches Zeugnis über die Impfstoffunverträglichkeit vorlegen. Ansonsten darf der potenzielle Arbeitgeber sie nicht einstellen. Diese Personen unterliegen einem gesetzlich vorgeschriebenen Beschäftigungsverbot (§ 20 a Absatz 3 Sätze 4 und 5).  

Wo bestehen Unklarheiten? 

Inwiefern der Arbeitgeber bei drohendem Personalmangel oder Versorgungsengpässen auf die Entscheidung des Gesundheitsamtes Einfluss nehmen kann, ist nicht gesetzlich geregelt. Ebenso wenig das Recht zur unentgeltlichen Freistellung (s.o.). 

Auch ob eine Kündigung bei Nichtvorlage des Immunitätsnachweises rechtswirksam ist, bleibt abzuwarten und wird die Arbeitsgerichte mit Sicherheit in nächster Zeit beschäftigen.


Sie haben Fragen zu „Impfpflicht“ und Immunitätsnachweis? Dann kontaktieren Sie mich gerne! Ich prüfe für Sie die Sach- und Rechtslage und unterstütze Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche!

Foto(s): Adobe Stock

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