Impressum-Note: 1 - Abmahnungen: 0

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Nachdem wir letzte Woche hier bei anwalt.de zu den neuen Informationspflichten für Webshop-Betreiber berichtet haben, wollen wir Euch (Euch = jeder Unternehmer mit einer Internetpräsenz sowie Interessierte) nun grundsätzlich über die „Impressumspflicht“ und das Abmahnrisiko aufklären.

Bitte beachten, dass die folgenden Hinweise unverbindlich sind, d.h. keine Rechtsberatung im Einzelfall darstellen. Wir übernehmen daher keine Gewähr und Haftung für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit. Bei konkreten Fragen zu Euren Rechtstexten stehen wir Euch gerne zur Verfügung.

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Wofür brauche ich ein Impressum?

Jedes Unternehmen (egal wie klein oder groß) mit einer Internetpräsenz sollte bereits von der Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz (TMG) gehört haben. Denn die Pflicht, ein Impressum zu führen, trifft nicht nur Betreiber eines Webshops, sondern gilt auch schon für Auftritte von Unternehmen in sozialen Netzwerken (wie Facebook, Twitter, Google+ usw.).

Impressum – Was ist das?

Allgemein steht Impressum für Pflichtangaben zur Herkunft von Publikationen. Nach dem Telemediengesetz (TMG) ist ein Internetauftritt eines Unternehmens, gleich ob auf einer Online-Verkaufsplattform oder bei Twitter, eine solche Publikation.

Pflichtangaben im Impressum

§ 5 Telemediengesetz enthält die Pflichtangaben, die ein Impressum enthalten muss. Dazu zählen Name, Anschrift, sowie Kontaktinformationen des Unternehmens und vieles mehr. Die Rechtsform des Unternehmens muss konkret benannt werden. Abhängig von der Branche sind zudem Angaben zu Aufsichtsbehörden, Registerangaben, o.ä. zu beachten.

Besonders wichtig ist hier § 5 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG), wonach sich Informationspflichten auch aus weiteren Rechtsvorschriften ergeben können.

Was kann bei einem Impressum abgemahnt werden?

Ein Mitbewerber kann abmahnen, wenn das Impressum gänzlich fehlt oder eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangabe nicht enthält. Weiterhin ist die fehlende unmittelbare Erreichbarkeit des Impressums ein häufiger Abmahngrund. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Impressum nach maximal 2 Klicks „unmittelbar“ erreichbar sein. Anders als Facebook bieten viele soziale Netzwerke oder Online-Plattformen keine direkte Eingabemöglichkeit für das Impressum. So drohen auch hier Abmahnungen.

Fehler im Impressum – Welche Gefahren und Risiken?

Ein Verstoß gegen die Pflichtangaben kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Telemediengesetz darstellen, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 € geahndet werden kann.

Jedoch liegt eine weitaus größere Gefahr in den Abmahnungen von Mitbewerbern. Diese können eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aufgrund unlauteren Wettbewerbsverhaltens aussprechen. Zu beachten gilt, dass der Begriff „Mitbewerber“ nach der Rechtsprechung sehr weit gefasst und nicht auf Konkurrenten, die unmittelbar ein vergleichbares Produkt anbieten, beschränkt ist. Ein bekanntes und kurioses Beispiel lieferte bereits 1972 der Bundesgerichtshof (AZ. I ZR 60/70). In der Rechtsstreitigkeit wurde der Kaffeehersteller Onko mit dem Werbeslogan zum Muttertag „Statt Blumen Onko-Kaffee“ zum Mitbewerber eines Blumenhändlers.

Das Kostenrisiko einer Abmahnung

Mit der Abmahnung macht der abmahnende Mitbewerber durch seinen Rechtsanwalt einen eigenen Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch geltend. Gleichzeitig wird der Ersatz der Anwaltskosten verlangt.

Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, die aufgrund eines fehlerhaften Impressums ausgesprochen werden, kann der Streitwert häufig bis zu 5.000 Euro betragen. Daraus können sich im Regelfall Anwaltskosten von bis zu 500 € für eine Abmahnung ergeben. zzgl. der Kosten, die für einen denkbaren Schaden geltend gemacht werden.

Solltet Ihr konkrete Fragen haben, wie Ihr als Unternehmen rechtssicher im Internet auftretet, meldet Euch bei uns. Gerne beraten wir Euch – bevor es zu spät ist!

Euer Dr. Herwin Henseler von Himmelreither Rechtsanwaltskanzlei


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