In BGHZ 170, 226 ist bereits zu den Investmentfonds Stellung genommen worden

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Beim "Degi Europa" und beim "Morgan Stanley P2 Value" kommen die Objektverkäufe kaum voran, während zugleich neue Abwertungen bekannt wurden.

Es zeichnen sich deutliche Vermögensverluste für die betroffenen Anleger ab. „KanAm US-Grundinvest" konnte die Immobilien zwar alle verkaufen, allerdings mit Abschlägen. Der Degi Europa sank von einem Wert von 5,5 Mrd. Euro auf eine Mrd. Euro(Börsenzeitung vom 16.04.2011).

Die Gründe dieser Dramatiken sind in den fixen und variablen Vergütungsbestandteilen im Investment Banking angesiedelt, wie sie jetzt nach der Institutsvergütungsverordnung geregelt sind. Von ähnlichen Verlusten sind die SEB Immoinvest, AXA Immoselect, Allianz Global Investors Premium Management Immobilien und Degi International betroffen. Zahlreiche andere Fonds sind sang- und klanglos „geschlossen" worden. Den Geschädigten stehen auch hier Schadensersatzansprüche zu.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zu den Schadensersatzansprüchen von geschädigten Anlegern bereits in der Entscheidung vom 19.12.2006 (Az.: XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 = WM 2007, 487) Stellung genommen („Investmentfonds"). Ähnlich verbraucherfreundlich hat auch das OLG Stuttgart entschieden (Urteil v. 29.10. 2010, Az.: 2 U 208/09 und Urteil v. 30.11.2010, Az.: 6 U 2/10).

Zu einer fundierten Entscheidungsgrundlage des Kunden hiernach gehört nicht nur das „Ob" der Rückvergütung, sondern auch deren Höhe. Ohne deren Kenntnis kann der Anleger das Umsatzinteresse nicht richtig einschätzen. Hierüber muss unaufgefordert informiert werden. Das Umsatzinteresse wird allerdings nach Auffassung der Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen, auch durch die Art der Vergütungsbestandteile geprägt, wie sie in der Institutsvergütungsverordnung formuliert sind.

Geschädigte können sich ohne Kostenrisiken der Interessensgemeinschaft „Investmentfonds" anschließen, http://www.anwalt-a.de/html/vertretungsformular.html


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