In Traumwohnung sollte man auch träumen können

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Oft werden in Bauträgerverträgen keine klaren Regelungen über den einzuhaltenden Schallschutz getroffen, was immer wieder zu Streitigkeiten führt, wie der nachfolgende Fall zeigt. Herr Lausch (Name geändert) hatte vom Bauträger eine exklusive Wohnung (Werbung „der Maßstab für Traum-Wohnungen“) vom Bauträger erworben. Der Traum wurde zum Alptraum, als Herr Lausch jeden Schritt aus der Nachbarwohnung hörte. Ein Gutachten ergab, dass die für den erhöhten Schallschutz maßgeblichen Grenzwerte nicht eingehalten worden waren. Der Bauträger war der Auffassung, dass mangels ausdrücklicher Regelungen im Vertrag nur der einfache Schallschutz einzuhalten sei, wie er bei Sozialbauwohnungen üblich sei. Das OLG Stuttgart gab Herrn Lausch recht. So lange die Wohnungseigentümergemeinschaft den Anspruch auf Mängelbeseitigung noch nicht an sich gezogen habe, könne Lausch auch selbst den Anspruch auf Mängelbeseitigung geltend machen. Bei einer exklusiven Eigentumswohnung seien die Werte der Schallschutzstufe II des Entwurfs der DIN 4109-10 Ausgabe Juni 2000 (erhöhter Schallschutz) einzuhalten (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.5.2007, 5 U 201/06).


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