Individuelle Netzentgelte – kaufmännisch-bilanzielle Betrachtung wieder zulässig, 20.1.2018 beachten

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Mit der Festlegung BK 4 -13-739 hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte vom 11.12.2013 hatte die BNetzA Ende 2013 die kaufmännisch-bilanzielle Betrachtung bei der Ermittlung von Benutzungsstundenzahl und Verbrauchswerten im Rahmen der individueller Netzentgelte aufgrund stromintensiver Netznutzung gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV ausgeschlossen, sodass bei der Berechnung ab dem Anzeigejahr 2014ausschließlich tatsächlich-physikalisch geflossene Strommengen berücksichtigt werden konnten. Hiergegen legten einige Unternehmen Beschwerde und anschließend Rechtsbeschwerde beim BGH ein. Dieser entschied am 15.05.2017 (Az.: EnVR 40/15), unter Verweis auf die Ausführungen in der Rechtssache EnVR 38/15 vom 13.12.2016,dass die kaufmännisch-bilanziellen Strommengen bei der Ermittlung der Voraussetzungen eines individuellen Netzentgeltes maßgebend sind. Dies hatte der BGH in dem Verfahren 38/15 mit einer systematischen Auslegung der StromNEV begründet. Stellten, wie der BGH am 27.3.2012 ( EnVR 8/11) beschlossen hat, bei einer kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien auch diejenigen Strommengen, welche der Erzeuger selbst verbraucht und nicht in das Netz einspeist, eine netzengeltpflichtige Entnahme im Sinne des § 17 StromNEV dar , so könne für § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV hinsichtlich der Berücksichtigung kaufmännisch-bilanzieller Strommengen nichts anderes gelten, da es sich bei § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV um eine Sondervorschrift zur der allgemeinen Regelung des § 17 StromNEV handele, auf welcher § 19 Abs. 2 S. 2 auch aufbaue.

Im Anschluss an die höchstrichterliche Entscheidung änderte die BNetzA Ende November 2017 ihre Festlegung dahingehend, dass eine kaufmännisch-bilanzielle Betrachtung ab dem Anzeigejahr 2017 wieder zulässig ist (BK 4-13-739A02).

Obwohl im vorangegangenen Konsultationsverfahren von einigen Unternehmen gefordert, verfügte die BNetzA allerdings keine rückwirkende Geltung der Festlegung für die Anzeigejahre 2014 bis 2016. Maßgebliche Begründung hierfür ist, dass lediglich diejenigen Unternehmen von der Entscheidung des BGH profitieren sollen, welche auch Beschwerde, bzw. Rechtsbeschwerde gegen den Ausgangsbescheid eingelegt haben. Gegenüber allen anderen Adressaten sei der Ausgangsbescheid bestandskräftig geworden.

Mit einer Anfechtungsbeschwerde gegen den am 06.12.2017 im Amtsblatt der BNetzA veröffentlichten Änderungsbeschluss kann keine Rückwirkung für die Jahre 2014-2017 erstritten werden. Offen ist allerdings, ob im Rahmen einer Verpflichtungsbeschwerde eine Durchbrechung der Bestandkraft der Festlegung aus 2013 erzielt werden kann. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn die Entscheidung des BGH vom 15.05.2017 (Az.: EnVR 40/15) nicht nur inter partes, sondern erga omnes, also für sämtliche Adressaten der Festlegung Bindungswirkung erzeugt. Dies wird dann angenommen, wenn eine Festlegung nicht persönlich teilbar ist. Eine persönliche Teilbarkeit wäre dann nicht gegeben, wenn die Regelung zum Verbot kaufmännisch-bilanzieller Betrachtung nur von allen Adressaten gleichermaßen befolgt werden kann, damit das Gesamtkonzept der Festlegung funktioniert.

Individuelle Netzentgelte- Kaufmännisch-bilanzielle Betrachtung im Rahmen des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV seit dem Anzeigejahr 2017 wieder zulässig. Aber: Keine Rückwirkung für die Anzeigejahre 2014-2016!

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