Die (individuelle) Strafzumessung bei Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

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1. Einleitung

Steuerhinterziehung ist ein ernstes Vergehen, das in vielen Ländern, einschließlich Deutschland, strafrechtlich verfolgt wird. Der § 370 der Abgabenordnung (AO) regelt die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Deutschland. Dieser Artikel soll Ihnen einen Überblick über die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung nach diesem Gesetz geben.


2. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe nach dem Gesetz

Nach § 370 AO kann Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden. In schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe sogar bis zu zehn Jahre betragen.

Geldstrafe:

Die Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils.

Der Mindestbetrag eines Tagessatzes liegt bei 1 EUR bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 EUR.

Freiheitsstrafe:

Die Freiheitsstrafe kommt in Betracht, wenn die Steuerhinterziehung als besonders schwerwiegend angesehen wird. Dies kann der Fall sein, wenn große Beträge hinterzogen wurden oder wenn der Täter in einer Weise gehandelt hat, die als besonders verwerflich angesehen wird.


3. Die konkrete Bemessung der Strafe

Die konkrete Bemessung der Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B.:

  • Höhe des hinterzogenen Betrags: Je höher der Betrag, desto schwerer die Strafe.
  • Art und Weise der Hinterziehung: Verwendung komplexer Strukturen oder Mittäter kann die Strafe erhöhen.
  • Persönliche Umstände des Täters: Vorstrafen, Beruf, etc. können berücksichtigt werden.

Es gibt keine festen verbindlichen Strafmaßtabellen, aber die Gerichte orientieren sich oft an Leitlinien und der bisherigen Rechtsprechung.


4. Gesamtstrafe

Wenn jemand mehrere Steuervergehen begangen hat, wird eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei wird berücksichtigt, wie die einzelnen Strafen zueinander stehen und wie sie das Gesamtbild des Fehlverhaltens darstellen.


5. Strafmildernde Umstände bei Steuerhinterziehung

Neben der Höhe des hinterzogenen Betrages spielen für die Höhe der Strafe bei einer Steuerhinterziehung folgende Umstände eine Rolle und können als strafmildernd angesehen werden:

  • Handeln aus einer Zwangs- oder Notlage heraus,

  • Geständigkeit und aktive Mithilfe bei der Tataufklärung,

  • Berücksichtigung einer „verunglückte" Selbstanzeige,

  • Wiedergutmachung durch Zahlung des "Steuerschadens",

  • steuerliche Unerfahrenheit,

  • langer Zeitraum zwischen Tatbegehung und Aburteilung.


6. Fazit

Die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist ein komplexes Thema, das von vielen Faktoren beeinflusst wird. Die Strafen können erheblich sein, und die genaue Bemessung hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab. Wer mit Fragen zur Steuerhinterziehung konfrontiert ist, sollte die Hilfe eines Fachanwalts für Steuerrecht in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass die Angelegenheit rechtmäßig und nicht zu seinem Nachteil behandelt wird.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub


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