Infinus: Auf der Suche nach dem verlorenen Geld

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Die Razzia im Finanzkonglomerat Infinus liegt nun mehr als 3 Wochen hinter uns.

Die erste große mediale Berichterstattungswelle zum Thema ebbt nun langsam ab.

Mit ihr beruhigt sich jetzt auch die zunächst ausufernde Spekulation über den Infinus-Verbund und seine Geschäftspraktiken.

Natürlich sind vor allem auch die Anleger weiterhin verunsichert. Sie sind unsicher ob der Situation und über den weiteren Fortgang der Ermittlungen um die Finanzgruppe. 

Dennoch - eine gewisse Nüchternheit ist nun bei vielen Beteiligten, vor allem den Geschädigten, spürbar eingezogen.

Dies empfinden auch wir deutlich in der Kanzlei.

Viele Anrufer und auch Mandanten verfolgen seit der Razzia die Ereignisse um Infinus über die Nachrichten im Internet hautnah mit.

Jetzt - mit etwas zeitlichem Abstand zu der Durchsuchung, ersten Verlautbarungen von offizieller Seite sowie diversen Informationsabenden, anwaltlichen Hinweisen in Interessensgemeinschaften oder im Internet - wissen etliche ihre Situation zumindest ungefähr einzuordnen. 

Insofern möchten wir an dieser Stelle auch keinen weiteren - allgemeinen - Artikel zum Sach- und Rechtsstand um Infinus schreiben. Zum einen haben wir uns hierzu bereits viermal in den vergangenen Wochen in schriftlichen Beiträgen dazu geäußert. Zum anderen hat sich an der Sachlage seit letzter Woche nichts Gravierendes geändert. 

Wir möchten allerdings den Fokus in diesem Artikel kurz im wahrsten und auch übertragenen Wortsinn auf das Kleingedruckte rücken.

Derzeit erhalten wir täglich von unseren Mandanten für unsere individuelle rechtliche Einschätzung deren Zeichnungsunterlagen, je nachdem also z.B. zu Orderschuldverschreibungen, Genussscheinen und Nachrangdarlehen. 

Bekanntermaßen werden ja die Ansprüche im Insolvenzverfahren erst im nächsten Jahr zur Tabelle angemeldet werden können. Zudem werden wir auch noch konkretere Ermittlungsergebnisse von den Behörden zum Hintergrund der Falschbilanzierung bei Infinus abwarten müssen, um etwaige Schadensersatzansprüche aus der Prospekthaftung für unsere Mandanten geltend machen zu können. 

Aber - potentielle Schadensersatzansprüche gegen die Berater/Vermittler der verschiedenen „Infinus-Produkte" prüfen wir bereits jetzt schon. Und für eine erfolgreiche Prüfung liegen auch bereits alle Voraussetzungen vor, nämlich im Idealfall die vollständigen schriftlichen Zeichnungsunterlagen der einzelnen Mandanten inklusive Beratungsprotokoll. Ob nun sog. gebundene oder auch freie Vermittler - wir müssen doch immer wieder in Mandanten-Unterlagen mit einem gewissen Erstaunen feststellen, wie unvollständig, in sich widersprüchlich, inhaltlich falsch oder entgegen der ausdrücklichen schriftlichen Bitte oder Weisung eines Anlegers Berater/Vermittler die Beratung zu den „Infinus-Produkten" vorgenommen haben, und dies auch noch dokumentiert im von beiden Parteien unterschriebenen Beratungsprotokoll. 

Dr. Späth:

 „Eine solche Beratung ist dann natürlich nicht „anleger- und anlagegerecht", wie es das Wertpapierhandelsgesetz vorschreibt, und verpflichtet den Berater/Vermittler grundsätzlich zum vollen Schadensersatz. Insofern müssen wir bei der Überprüfung der Mandantenunterlagen fast detektivisch vorgehen und auf das „Kleingedruckte" achten. Mit einer solchen akribischen Arbeit lassen sich dann Beratungsfehlleistungen erspüren und dokumentieren. In einem ersten Schritt wenden wir uns dann ggf. außergerichtlich an den Berater mit der Aufforderung, den Schaden zu regulieren, ob nun durch sie selbst oder deren Haftpflichtversicherung. In einem zweiten Schritt kann natürlich auch erwogen werden, gerichtlich vorzugehen. Hierbei sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt natürlich auch immer die Chancen und Risiken eines solchen Vorgehens sowie auch den möglichen wirtschaftlichen Erfolg des Mandanten bzw. dessen Kosten abwägen und erörtern. Aus Erfahrung sind wir allerdings zuversichtlich, für unseren Mandanten erfolgreich sein zu können, soweit seine Zeichnungsunterlagen uns einen Fingerzeig geben und Beratungs- und Aufklärungsfehlverhalten des Beraters offenbaren."

Die Kanzlei Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren fast ausschließlich im Bank-, Insolvenz- und Kapitalmarktrecht tätig und konnte große Erfolge für ihre Mandanten erzielen, - nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit betrügerischen Immobilienfonds und Schneeballsystemen Verluste erlitten haben. So waren die Rechtsanwälte von Dr. Späth & Partner schon bei vielen Anlage-Skandalen, beispielsweise DM Beteiligungen, WBG Leipzig-West AG, First Real Estate, EECH AG sowie GlobalSwissCapital AG für Anleger erfolgreich. Die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte prüft derzeit im Zusammenhang mit der S&K-Gruppe bereits im Auftrag einer Vielzahl von Anlegern Schadensersatzansprüche in jede Richtung und gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen und hat hierbei erste Arreste für Anleger erstritten. Insgesamt wurden in diesen Fällen von der Kanzlei bislang weit über 1.000 Anleger vertreten. Gleiches gilt für die Rechtsdurchsetzung wegen Einlagen, die an Fonds-Anleger zurückgewährt worden waren: Hier haben die Rechtsanwälte von Dr. Späth & Partner schon mehrere hundert Anleger-Fälle betreut.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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