Infinus-Gruppe - Vermittler haften nicht für Beratungsfehler

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Nach der Pleite der Infinus-Gruppe und der mit ihr verbundenen Anlagegesellschaften FuBus KG, Prosavus AG sowie Eco Consort AG wurde im Rahmen der Anlegerschützer immer wieder die Frage diskutiert, ob die gebundenen Vermittler (Tied Agents), die für die Infinus-Gruppe Kapitalanlagen vermittelt hatten, für eine möglicherweise vorhandene Falschberatung oder auch für Prospektfehler haften. Hierzu hat nunmehr das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig am 03.03.2015 zum Az. 5 U 203/14 eine wegweisende Entscheidung getroffen. Das Gericht entschied, dass die gebundenen Vermittler neben dem Haftungsdach Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut (FDI) nicht haften. Die Klage eines Anlegers gegen den entsprechenden Vermittler ging somit zweitinstanzlich verloren.

Chancen für geschädigte Infinus-Anleger zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Vermittler schwinden

Den geschädigten Anlegern bleibt daher nichts anderes übrig, als sich mit ihren Schadensersatzansprüchen auf die handelnden Personen im Hintergrund zu konzentrieren, die für die Infinus-Pleite verantwortlich sind. Eine Klage gegen den eigenen Vermittler macht insbesondere nach der Entscheidung des OLG Schleswig wenig Sinn. Die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut selbst ist ebenfalls pleite und als Haftungsdach somit sehr schnell zusammengebrochen. Die dahinterstehende Allianz Versicherung dürfte, wenn überhaupt, nur mit einem sehr geringen Anteil haften.

Vor dem Landgericht (LG) Leipzig laufen bereits zahlreiche Hauptsacheklagen gegen die verantwortlichen Hintermänner der Infinus-Gruppe. Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB hat dort verschiedene Hauptsacheverfahren in 1. Instanz anhängig. Gegner sind hier die ehemaligen Verantwortlichen Dr. Kadkhodai, Kison sowie Ott.

Meldungen im Internet zufolge sollen in parallel geführten Prozessen vor der IX. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Leipzig künftig der Hauptverantwortliche Jörg Biehl sowie Jens Pardeike und auch Andreas Heß als Zeugen gehört werden.

Infinus-Anleger geben nicht auf – wer kann zur Haftung herangezogen werden?

Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann, der die Verfahren für die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB führt, kommentiert die neueste Entwicklung wie folgt:

„Das Urteil des OLG Schleswig ist nach meiner Einschätzung richtig und war auch nicht anders zu erwarten. Wir hatten bereits im Jahr 2013 in verschiedenen Stellungnahmen in der Presse darauf hingewiesen, dass eine Klage gegen die Vermittler wohl keinen Sinn machen würde. Die Kollegen, die dies dennoch versucht haben, müssen sich jetzt wohl eines Besseren belehren lassen. Eine Haftung besteht hier nur für das Haftungsdach, also die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut (auch ‚blaue Infinus‘ genannt). Da die Haftungsträger alle in der Insolvenz sind, bleibt nur noch ein Vorgehen gegen die Hintermänner sowie gegen die Allianz Versicherung. Hier ist unsere Kanzlei bereits für die betroffenen Anleger aktiv. Über den Verlauf der Prozesse werden wir weiter berichten.“

Pressekontakt/ViSdP:

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB

vertreten durch die Partner

Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.


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